Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds desGemeinderates für die Amtsdauer 2026 - 2030
Für den aus dem Gemeinderat zurückgetretenen Armin Vollenweider ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für die Amtsdauer 2026 - 2030 zu wählen.
Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR,
LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis
spätestens 17. Juni 2026, 11.00 Uhr beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Lindenfeld 2a,
8926 Kappel am Albis eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die
Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl.
§ 7a Abs. 2 VPR).
Wählbar als Mitglied des Gemeinderates ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz
in der Gemeinde hat (§ 23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf,
Adresse und Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen.
Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag
bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für Wahlvorschläge können unter www.kappel-am-albis.ch, persönlich bei der
Gemeindeverwaltung, telefonisch (Telefon 044 764 83 60) oder via E-Mail (gemeinde@kappel-am-albis.ch) bezogen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen
Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 30. Juni 2026 bis 7. Juli 2026, 11.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden,
oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die
Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 27. September 2026 ein
Wahlgang statt. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung mit einem leeren
Wahlzettel und Beiblatt an der Urne durchgeführt.
Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der
allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 29. November 2026.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis 7. Oktober 2026, 11.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 29. September 2026 amtlich publiziert.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen
Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich
Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern am Albis, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
8. Mai 2026
Gemeinderat Kappel am Albis
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| Wahlvorschlag Ersatzwahl Gemeinderat (PDF, 40 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlag Ersatzwahl Gemeinderat |