GEMEINDE KAPPEL AM ALBIS

Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO)

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck

1.2 Rechtsgrundlagen

1.3 Geltungsbereich

1.4 Begriffe

1.5 Grundsatz

1.6 Abwasserbeseitigung

1.6.1 Einleitung in ARA (verschmutztes Abwasser)

1.6.2 Niederschlagswasser

1.6.3 Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

1.7 Zuständigkeit

2. Aufgaben der Gemeinde

2.1 Baupflicht, Unterhalt öffentlicher Anlagen

2.1.1 Bauprogramm

2.2 Aufsicht

2.3 Kanal- und Anlagenkataster

2.4 Unterhaltsplan

2.5 Kataster der Betriebe

3. Allgemeine Vorschriften für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen

3.1 Allgemeine Bauvorschriften

3.1.1 Ausführung

3.1.2 Normen, Richtlinien

3.1.3 Grundstückentwässerung

3.1.4 Platzierung von Kanälen

3.1.5 Durchleitungsrecht

3.1.7 Anschluss an die öffentliche Kanalisation

3.2 Vorschriften über Betrieb und Unterhalt

4. Öffentliche Siedlungsentwässerung

4.1 Umfang der Anlage

4.2 Übernahme von privaten Abwasseranlagen

5. Private Abwasseranlagen

5.1 Anschlusspflicht

5.2 Baupflicht

5.3 Bewilligungen

5.3.1 Bewilligungspflicht

5.3.2 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung

5.3.3 Bewilligungsverfahren

5.3.4 Kommunale, gewässerschutzrechtliche Bewilligung

5.3.5 Ausnahmebewilligung

5.3.6 Kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung

5.4 Bau / Baubeginn

5.5 Anschlussfrist

5.6 Geltungsdauer der Bewilligung

5.7 Kontrollen

5.8 Abnahme, Inbetriebnahme, Dokumente

5.9 Unterhaltspflicht

5.10 Anpassung / Sanierung

5.11 Kontrollpflicht der Gemeinde

5.12 Nachweise

5.13 Mehrere Eigentümer

6. Finanzierung und Kostentragung

6.1 Allgemein

6.2 Öffentliche Anlagen, Gebührenarten

6.3 Verwaltungsgebühren

7. Haftung

7.1 Haftung

8. Schluss-, Übergangs- und Strafbestimmungen

8.1 Vorbehalt übergeordnetes Recht

8.2 Rekursrecht

8.3 Strafbestimmungen

8.4 Übergangsbestimmungen, Planablieferungen

8.5 Inkrafttreten

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 1 GSchG und Art. 1 GSchV

Zweck der vorliegenden Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) ist die Regelung der Ableitung, Versickerung und Behandlung von Abwasser auf dem ganzen Gemeindegebiet.

Rechtsgrundlagen

Art. 1.2

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 1 GSchG

Diese Verordnung stützt sich auf die Gesetzgebung von Bund und Kanton über den Gewässerschutz, das kantonale Baurecht, die gesetzlichen Planungsinstrumente (wie Genereller Entwässerungsplan, GEP), das kantonale Gesetz über das Gemeindewesen sowie die Gemeindeordnung.

Geltungsbereich

Art. 1.3

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 2 GSchG

Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Ausserhalb der Bauzonen gelten auf Grund der übergeordneten Gesetzgebung besondere Vorschriften.

Ausbau und Unterhalt (einschliesslich Kostentragung) von öffentlichen Gewässern werden durch das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) geregelt.

Begriffe

Art. 1.4

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 4 GSchG

öffentliche Gewässer

Art. 1.4.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 5 - 7 WWG

Als öffentliche Gewässer gelten diejenigen Gewässer, welche im Gewässerplan der Baudirektion eingetragen und im Gewässerverzeichnis aufgenommen sind.

Grundsatz

Art. 1.5

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 6 GSchG

Abwasserbeseitigung

Art. 1.6

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 7 GSchG

sowie Art. 3 und Art. 5 - 17 GSchV

Einleitung in ARA (verschmutztes Abwasser)

Art. 1.6.1

Verschmutztes Abwasser (häusliches, gewerbliches und industrielles, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) ist einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuleiten.

Die Abwässer müssen so beschaffen sein, dass weder die Anlageteile der Kanalisation und der ARA geschädigt, noch deren normaler Betrieb und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert oder gestört werden kann.

Niederschlagswasser

Art. 1.6.2

Das von Dächern, Strassen und Plätzen abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten bzw. nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen. Für die Ableitung bzw. Behandlung dieser Abwässer sind der GEP und die Schweizer-Norm (SN) 592 000 sowie weitere Normen und Richtlinien zum Stand der Technik zu beachten.

Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

Art. 1.6.3

Nicht verschmutztes Abwasser (Grundwasser, Quellwasser, Dachwasser, stetig anfallendes Sickerwasser, Kühlwasser usw.) muss nach Möglichkeit auf dem Grundstück, auf welchem es anfällt, wieder versickert oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt werden. Ist eine Versickerung nicht möglich, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, dies von der Bauherrschaft nachweisen zu lassen. Erst dann darf das nicht verschmutzte Abwasser direkt oder indirekt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Wo dies zweckmässig ist, ordnet der Gemeinderat Rückhaltemassnahmen an.

Zuständigkeit

Art. 1.7

Für den Vollzug dieser SEVO ist der Gemeinderat zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht und spezielle Vereinbarungen mit anderen Gemeinden.

Der Gemeinderat ist befugt, im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung einzelne Geschäfte oder Geschäftszweige einem besonderen Ausschuss oder einzelnen Verwaltungsorganen zur selbständigen Erledigung zu übertragen oder zur Begutachtung bestimmter Fragen unselbständige Kommissionen einzusetzen oder Fachleute beizuziehen.

 

2. Aufgaben der Gemeinde

Baupflicht, Unterhalt öffentlicher Anlagen

Art. 2.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 10 GSchG und Art. 5 GSchV

Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung sämtlicher öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen obliegen dem Gemeinderat.

Bauprogramm

Art. 2.1.1

Der Erweiterung und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgen im Rahmen des jeweils gültigen, vom Gemeinderat festgesetzten und vom Regierungsrat genehmigten GEP etappenweise nach Massgabe der baulichen Entwicklung bzw. des öffentlichen Bedürfnisses. Die Gemeinde erstellt ein Bauprogramm welches die Erweiterungs- und Erneuerungsmassnahmen umfasst.

Aufsicht

Art. 2.2

Die Aufsicht über Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung der Siedlungsentwässerungsanlagen obliegt dem Gemeinderat. Abwasserverbandsanlagen obliegen der Aufsicht des Zweckverbandes.

Kanal- und Anlagekataster

Art. 2.3

Der Gemeinderat führt einen Kanal- und Anlagenkataster über das gesamte Gemeindegebiet, welcher die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen zu liefern.

Unterhaltsplan

Art. 2.4

Die Gemeinde führt einen Unterhaltsplan für die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.

Kataster der Betriebe

Art. 2.5

Die Gemeinde kann einen Kataster über die Betriebe führen. Die Betriebsinhaber und/oder Grundeigentümer sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen zu liefern.

 

3. Allgemeine Vorschriften über Bau, Betrieb, Unterhalt,

Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen

Allgemeine Bauvorschriften

Art. 3.1

Ausführung

Art. 3.1.1

Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren, zu erneuern und zu erweitern.

Normen, Richtlinien

Art. 3.1.2

Für Planung, Erstellung, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen sind die technischen Normen und Richtlinien massgebend.

Grundstückentwässerung

Art. 3.1.3

Grundsätzlich hat der Anschluss an die öffentliche Kanalisation im freien Gefälle zu erfolgen. Ist dies technisch nicht möglich, ist zu Lasten des Grundeigentümers ein Fördersystem vorzusehen.

Jedes Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremdem Grund zu entwässern.

Sind mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Anschlussleitung zu erschliessen, müssen vor Baubeginn die erforderlichen Rechte, Pflichten und die späteren Eigentumsverhältnisse geregelt werden.

Verschmutzte Abwässer sind der Kanalisation unterirdisch zuzuleiten. Niederschlagswasser ist gemäss Art. 1.6 abzuleiten.

Durch bauliche Massnahmen ist zu verhindern, dass Abwasser von privaten Park- oder Garagenvorplätzen unkontrolliert oberflächlich auf öffentliches Strassengebiet abfliessen kann.

Quartierplanverfahren

Art. 3.1.4

Die Erstellung von Kanalisationen im Quartierplanverfahren bleibt vorbehalten.

Platzierung von Kanälen

Art. 3.1.5

Öffentliche Kanäle werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb der Baulinien bzw. innerhalb des Strassenabstandes verlegt.

Durchleitungsrecht

Art. 3.1.6

Massgebendes übergeordnetes Recht: § 105 PBG

Durchleitungsrechte sind im Grundbuch einzutragen. Kanäle im Baulinienbereich bzw. im Strassenabstand sind im Grundbuch anzumerken. In besonderen Fällen ist für die Sicherung des Leitungstrassees auf Privatgrund ein Baurechtsvertrag abzuschliessen.

Anschluss an die öffentliche Kanalisation

Art. 3.1.7

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 11 GSchG sowie Art. 11 und 12 GSchV

Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat dem Kanalisationssystem entsprechend zu erfolgen.

Auf dem Grundstück ist bis zum Kontrollschacht nahe der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser getrennt vom nicht verschmutzten abzuleiten. Es sind separate Kontrollschächte zu erstellen.

Der bauliche Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist durch einen qualifizierten Unternehmer zu erstellen bzw. anzupassen.

Der Gemeinderat bestimmt die Art der technischen Ausführung der Anschlussstelle.

Sofern die Abflussverhältnisse es zulassen, sind Anschlüsse an öffentliche Kanäle im Winkel von 90o auszuführen. Bei öffentlichen Kanalisationen mit kleineren Rohrdurchmessern ist ein Abzweigeformstück von 45o einzubauen.

Vorschriften über Betrieb und Unterhalt

Art. 3.2

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 13 - 17 GSchV

Für Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung der Abwasseranlagen sind die technischen Normen und Richtlinien bzw. der Unterhaltsplan der Gemeinde zu beachten.

 

4. Öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen

Umfang der Anlage

Art. 4.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 10 GSchG

Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst das gemeindeeigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage, welche die Gemeinde in Erfüllung ihrer Baupflicht nach GSchG, EG GSchG und PBG erstellt hat. Die öffentlichen Gewässer sind nicht Bestandteil der Siedlungsentwässerung.

Im weiteren umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung auch die durch die Gemeinde ins Eigentum übernommenen privaten Abwasseranlagen.

Übernahme von privaten Abwasseranlagen

Art. 4.2

Auf Gesuch hin übernimmt die Gemeinde mit Beschluss diejenigen gemeinsamen Anschlussleitungen in ihr Eigentum, welche an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind und die der Entwässerung von mehr als einem Grundstück dienen. Bei mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (z.B. grosses Gewerbeareal usw.) entscheidet der Gemeinderat fallweise, ob die Abwasseranlagen als öffentlich oder privat gelten. Die zu übernehmenden Anschlussleitungen müssen einen Durchmesser von mind. 150 mm. aufweisen und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

Die Gemeinde übernimmt auch private Abwasseranlagen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht.

Gesuchsteller haben ihre Abwasseranlagen vor der Übernahme durch die Gemeinde auf eigene Kosten kontrollieren zu lassen und den einwandfreien Zustand nachzuweisen. Die Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich.

 

5. Private Abwasseranlagen

Anschlusspflicht

Art. 5.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 11 GSchG sowie Art. 11 und 12 GSchV

Sämtliches im Kanalisationsbereich anfallendes Abwasser ist systemgerecht abzuleiten.

Baupflicht

Art. 5.2

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 11 GSchG und Art. 11 GSchV

Die systemgerechten Gebäude- und Grundstückentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation durch die Eigentümer der zu entwässernden Grundstücke zu erstellen.

Bewilligungen

Art. 5.3

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 17 und 18 GSchG

Bewilligungspflicht

Art. 5.3.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 8 EG GSchG

Die Erstellung, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen bedarf einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

Jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, ist bewilligungspflichtig.

Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung

Art. 5.3.2

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 13 GSchG sowie Art. 9 und 10 GSchV

Bewilligungsverfahren

Art. 5.3.3

Gesuch

Art. 5.3.3.1

Das Gesuch für die Bewilligung ist schriftlich dreifach der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde leitet das Gesuch gegebenenfalls an die kantonale Leitstelle gemäss Bauverfahrensordnung (BVV) weiter.

Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Kanal und entwässerungstechnische Angaben.

Der Gemeinderat kann zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere Nachweise über Durchleitungsrechte, Qualität des abzuleitenden Abwassers usw. verlangen.

Unvollständige Gesuche / Unterlagen

Art. 5.3.3.2

Unvollständige oder mangelhafte Gesuche werden zurückgewiesen.

Kommunale, gewässerschutzrechtliche Bewilligung

Art. 5.3.4

Steht der Ausführung des Anschlusses bzw. der Erstellung der privaten Abwasseranlage nichts entgegen, erteilt der Gemeinderat die kommunale gewässerschutzrechtliche Bewilligung.

Ausnahmebewilligung

Art. 5.3.5

Der Gemeinderat ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen, sofern dadurch keine wesentlichen öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden.

Kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung

Art. 5.3.6

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 12 GSchG und Art. 7 GSchV

In folgenden Fällen bedarf es zur Erstellung, Erweiterung, Sanierung und Betrieb von Siedlungsentwässerungsanlagen einer Bewilligung durch das AWEL:

1. Fassen und Ableiten von Grund- und Quellwasser sowie von stetig anfallendem Sickerwasser

2. Versickern von Abwasser, welches dem nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen ist

3. Einleiten in ein Oberflächengewässer

4. Erstellen einer Abwasseranlage als Übergangs- bzw. Dauerlösung, solange das Abwasser nicht in das öffentliche Kanalisationsnetz eingeleitet werden kann

5. Erstellen, Ändern und Erneuern von abflusslosen Abwassergruben

6. Erstellen, Ändern und Erneuern von Lageranlagen für Hofdünger

7. Entwässern von Betrieben

8. Beseitigen von verschmutztem Abwasser ausserhalb der Bauzone bzw. ausserhalb des Kanalisationsbereichs

9. Im übrigen überall dort, wo verschmutztes Abwasser nicht einer zentralen ARA zugeleitet wird.

Bau / Baubeginn

Art. 5.4

Mit der Bauausführung, Änderung oder Anpassung der Abwasseranlage darf erst begonnen werden, wenn die gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Gemeinderates und, falls notwendig, diejenige des AWEL rechtskräftig erteilt ist.

Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für eine fachgerechte Entsorgung von Bauabfällen und die Baustellenentwässerung gemäss SIA-Empfehlungen 430 und 431 zu treffen.

Anschlussfrist

Art. 5.5

Wird durch den Neubau eines öffentlichen oder privaten Abwasserkanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit der Erstellung des Kanals oder spätestens innert 6 Monaten nach Kanalvollendung zu erfolgen.

Geltungsdauer der Bewilligung

Art. 5.6

Die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung erlischt nach Ablauf von drei Jahren, wenn inzwischen mit der Ausführung der Anlage nicht begonnen wurde.

Kontrollen

Art. 5.7

Im Bau befindliche Siedlungsentwässerungsanlagen sind dem Kontrollorgan zur Kontrolle, zum Einmass bzw. zur Abnahme anzumelden. Das Kontrollorgan wird spätestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung tätig.

Die Anschlussleitung darf erst verlegt werden, wenn das Anschlussstück fertig versetzt und durch das Kontrollorgan kontrolliert und eingemessen worden ist.

Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat.

Bei allen unterirdisch verlegten Abwasseranlagen für verschmutztes Abwasser sind bei Neubauten und Sanierungen Dichtheitsprüfungen gemäss den geltenden Normen der Fachverbände durchzuführen. Die Dichtheit von Grundleitungen kann in Ausnahmefällen auch mit einer Absenkprüfung nachgewiesen werden.

Abnahme, Inbetriebnahme, Dokumente

Art. 5.8

Die privaten Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass die fachgerecht ausgeführt sind und zweckentsprechend funktionieren.

Der Gemeinde sind nach Abnahme der Abwasseranlage (innert Frist) Pläne des ausgeführten Bauwerkes (Revisionspläne) im Doppel einzureichen.

Unterhaltspflicht

Art. 5.9

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 15 GSchG und Art. 13 Abs. 1 GSchV

Der Eigentümer und/oder Betreiber der Abwasseranlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen baulich und betrieblich in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Die Anlagen sind nach Bedarf gründlich durchzuspülen und zu reinigen. Spülgut ist abzusaugen und umweltgerecht zu entsorgen. In den Grundwasserschutzzonen sind die Bestimmungen des Schutzzonenereglementes zu beachten.

Anpassung / Sanierung

Art. 5.10

Bestehende Siedlungsentwässerungsanlagen sind an die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen bei:

- erheblichen Erweiterungen der Gebäudenutzung

- eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude

- gebietsweisen Sanierungen von privaten Abwasseranlagen

- baulichen Sanierungen am öffentlichen Kanalabschnitt

- Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz

- Missständen.

Kontrollpflicht der Gemeinde

Art. 5.11

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 15 GSchG

Der Gemeinderat sorgt für die periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen und die Behebung von Missständen. Den Kontrollorganen ist jederzeit der ungehinderte Zugang zu den Anlagen zu ermöglichen.

Nachweise

Art. 5.12

Der Gemeinderat verlangt periodisch nach Massgabe der Alterung der Anlage den Nachweis des gesetzeskonformen baulichen Zustandes, der Funktionstüchtigkeit und der Dichtigkeit.

Der Gemeinderat verlangt bei Verdacht den Nachweis, dass keine unzulässige Beseitigung von Abwasser erfolgt.

Mehrere Eigentümer

Art. 5.13

Für Abwasseranlagen, die von mehreren Grundeigentümern benützt werden, sind die Eigentumsverhältnisse, die Betriebsverantwortlichkeit und die Unterhaltspflicht (inkl. Sanierung und Ersatz) privatrechtlich zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Die Regelung ist der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.

 

6. Finanzierung und Kostentragung

Allgemein

Art. 6.1

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 3a GSchG

Die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Abwasseranlagen trägt der jeweilige Eigentümer.

Die Finanzierung von gemeinsam benutzten öffentlichen Anlagen, z.B. Verbandsanlagen, ist vertraglich zu regeln.

Das Quartierplanverfahren und die Vorschriften über die Tragung der Erschliessungskosten bleiben vorbehalten.

Öffentliche Anlagen Gebührenarten

Art. 6.2

Massgebendes übergeordnetes Recht: Art. 3a und 60a GSchG

Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen gestützt auf die Gesetzgebung von Bund und Kanton Gebühren und Beiträge.

Die Gemeinde erlässt für die Abwassergebühren eine Gebührenverordnung. Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren (Tarife) fest.

Verwaltungsgebühren

Art. 6.3

Für behördliche Aufwendungen in Anwendung dieser Verordnung werden Verwaltungsgebühren erhoben.

 

7. Haftung

Haftung

Art. 7.1

Die Bewilligung und Kontrolle privater Abwasseranlagen durch die Gemeinde entbinden den Grundeigentümer bzw. seine Auftragnehmer nicht von der eigenen Verantwortung, die er für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung trägt.

Aus der Mitwirkung der Gemeinde entsteht keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung der Gemeinde.

Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Abwasseranlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haftet der Grundeigentümer und der Fehlbare im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung.

 

8. Schluss-, Übergangs- und Strafbestimmungen

Vorbehalt übergeordneten Rechts

Art. 8.1

Die Gesetzgebung von Bund und Kanton insbesondere die Gewässerschutzgesetzgebung sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden bleiben vorbehalten.

Rekursrecht

Art. 8.2

Gegen Anordnungen der Verwaltung, welche gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.

Beschlüsse oder Verfügungen, welche in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, angefochten werden:

a) bei der zuständigen Baurekurskommission des Kantons, sofern Anordnungen im koordinierten Verfahren nach der kantonalen Bauverfahrensordnung (BVV), insbesondere im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ergehen

b) beim Bezirksrat, sofern kein koordiniertes Verfahren gemäss der kantonalen Bauverfahrensordnung bzw. keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist oder die Anordnungen gänzlich separat erfolgen

c) beim Regierungsrat, sofern Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen betroffen sind bzw. die baurechtliche Bewilligung in staatlichen Entscheiden eingeschlossen ist.

Strafbestimmungen

Art. 8.3

Die Übertretung dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, wird durch den Gemeinderat im Rahmen seiner Strafkompetenz mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.

Übergangsbestimmungen

Art. 8.4

Sind von bestehenden privaten Abwasseranlagen keine Pläne der ausgeführten Bauwerke im Besitz der Gemeinde, so sind dem Gemeinderat durch den Grundeigentümer oder Betreiber solche Pläne im Doppel innert anzusetzender Frist einzureichen.

Inkrafttreten

Art. 8.5

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Verordnung über Abwasseranlagen, aufgehoben.

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 1. Dezember 2000.

Von der kantonalen Baudirektion mit Verfügung Nr. 323 genehmigt am 8. Februar 2001