Polizeiverordnung der Gemeinde Kappel am Albis
Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 15 Abs. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Kappel am Albis vom 9. Dezember 1994 erlässt der Gemeinderat Kappel am Albis folgende Polizeiverordnung.
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Polizeiverordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung
dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe
und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Kappel am Albis. Sie
ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.
Art. 2
Polizeiorgane
Die
gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und
die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt.
Art. 3
Aufgaben der
Polizeiorgane
Die Polizeiorgane
haben für die Sicherheit von Mensch, Tier und Eigentum zu
sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhindern
sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung zu erhalten.
Art. 4
Polizeiliche
Anordnungen und Vorladungen
Jedermann ist
verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu
leisten.
Art. 5
Störung der
polizeilichen Tätigkeit
Jede Störung der
polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch
für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der
Polizeiorgane.
Art. 6
Identitätsnachweis
Jedermann ist
verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien
anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine
Identität feststellen zu lassen.
Art. 7
Ausweispflicht
der Polizeiorgane
Wer polizeilich
angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen Einsicht in
deren Dienstausweis zu verlangen.
Art. 8
Beschwerden
Beschwerden über
Gemeinde-Polizeiorgane und deren Anordnungen sind dem
Polizeivorstand zuhanden des Gemeinderates schriftlich
einzureichen.
Art. 9
Hilfeleistungen
Jedermann ist
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei
der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen
hin Hilfe zu leisten.
Art. 10
Öffentliche
Bekanntmachung
Die von den
Gemeindebehörden öffentlich bekanntgegebenen Anordnungen und
Erlasse gelten für jedermann als verbindlich.
II. Einwohnerkontrolle
Art. 11
Persönliche
Meldepflicht
Wer sich in der
Gemeinde niederlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der
Einwohnerkontrolle anzumelden.
Art. 12
Beschränkte
persönliche Meldepflicht
Wer ohne eine
Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu
Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen usw.
aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern
sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem
Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der
dreimonatigen Frist zu erfolgen.
Art. 13
Schriftenhinterlegung
Bei der Anmeldung
sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse
zu hinterlegen und der AHV-Ausweis vorzulegen.
Eigene Ausweise sind
zu hinterlegen für:
a) Kinder von
Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, auf Beginn des
Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden,
b) unmündige
Kinder, die nur unter der Gewalt eines Elternteils stehen,
c) Pflegekinder
d) getrennt lebende
Ehegatten.
Art. 14
Erneuerung von
Ausweisen
Hinterlegte
Ausweisschriften, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor
Ablauf zu erneuern oder durch ein anderes Ausweispapier ersetzen
zu lassen.
Bei Änderung des
Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert 30
Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen.
Art. 15
Aufenthalt
Wer in der Gemeinde
Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben
(z.B. Wochenaufenthalter, Nebenniederlassung, Aufenthalt in
Heimen oder Anstalten) hat sich innert 8 Tagen bei der
Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine Bestätigung
der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen, wonach die betreffende
Person Niederlassung in jener Gemeinde hat.
Um das
Wochenaufenthalterstatut beibehalten zu können, hat die
betreffende Person regelmässig wöchentlich in die
Niederlassungsgemeinde zurückzukehren.
Personen die dauernd
oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum
Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich
anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, gilt Kappel am Albis
als Niederlassungsort.
Art. 16
Meldepflicht
Dritter
Haushaltungsvorstände,
Vermieter, Verpächter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden
Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus (vorbehältlich
der in Art. 12 aufgeführten Fälle) innert 8 Tagen der
Einwohnerkontrolle zu melden.
Der gleichen
Meldepflicht unterstehen Personen, die Räume für selbständige
Erwerbstätigkeit vermieten. Die Meldepflicht Dritter ersetzt
nicht die persönliche Meldepflicht (Art. 11).
Art. 17
Meldepflicht des
Gastgewerbes
Für das Gastgewerbe
gilt die in er kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebene
Meldepflicht.
Art. 18
Fahrendes Volk
Fahrendes Volk, das
sich in der Gemeinde aufhalten will, hat sich sofort,
unaufgefordert bei der Gemeinderatskanzlei zu melden.
Die
Aufenthaltsbewilligung wird für höchstens 10 Tage ausgestellt.
Es muss ein
Depositum auf der Gemeinderatskanzlei hinterlegt werden, das bei
ordnungsgemässem Verlassen des Lagerplatzes zurückerstattet
wird.
Art. 19
Vorbehalt
besonderer Vorschriften
Vorbehalten bleiben
die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und
Fremdenpolizei.
Art. 20
Umzug innerhalb
der Gemeinde
Wer seine Wohnung
oder sein Logis innerhalb der Gemeinde wechselt, hat den Umzug
innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
Art. 21
Abmeldung
Wer aus der Gemeinde
wegzieht, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle
unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des
Ausländerausweises abzumelden.
Art. 22
Auskunftspflicht
Wer einer
Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig
und wahrheitsgetreu zu machen.
Die Arbeitgeber sind
verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen die
erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben
und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle zu gewähren.
Art. 23
Einsichtsrecht
der Einwohner
Jeder Einwohner ist
berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei
der Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre
Berichtigung zu verlangen.
Art. 24
Auskünfte der
Einwohnerkontrolle, Datenschutz
Es wird auf das
Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom
6. Juni 1993 und die dazugehörende Verordnung verwiesen.
III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen
Art. 25
Allgemeiner
Schutz der Personen und Tiere
Es ist verboten,
Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer
persönlichen Sicherheit zu gefährden.
Art. 26
Missbräuchlicher
Alarm
Jeder Missbrauch von
Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten.
Art. 27
Schiessen
Schiessen und
Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund
ist verboten.
Schiessübungen mit
Munition dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders
gesichert sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen
dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine
Gefährdung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleiben
die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die
militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die
Jagdausübung.
Art. 28
Schiessgelände
Abgesperrtes oder
entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu
gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen
weder betreten noch befahren werden.
Art. 29
Abbrennen von
Feuerwerk
Das Abbrennen von
Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.
Der Gemeinderat kann
Ausnahmebewilligungen erteilen.
In der Nähe
besonders gefährdeter Gebäude (z.B. Scheunen usw.) ist das
Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 50 Metern strikte
verboten.
Art. 30
Sicherung von
Bodenöffnungen
Gruben, Schächte,
Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und
dürfen nicht ohne Aufsicht oder gesicherte Absperrung geöffnet
bleiben.
Art. 31
Sicherung von
Baustellen
Baustellen, Gräben
usw. sind auf öffentlichem und privatem Grunde zu sichern und
nötigenfalls so abzuschranken, zu signalisieren und zu
beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht.
Art. 32
Einzäunungen
Der Eigentümer hat
seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer
grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in
geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit
erforderlich ist.
Art. 33
Umzüge,
Demonstrationen, Versammlungen
Umzüge,
Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund
bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Art. 34
Verbot von
Veranstaltungen
Der Gemeinderat kann
Veranstaltungen auf Privatgrund verbieten, wenn eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Art. 35
Strassenbenennung,
Hausnumerierung
Für die Benennung
von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und
Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 36
Tierhaltung
Tiere sind so zu
halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder
Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden
kommen.
Der Betrieb von
Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer
Bewilligung des Gemeinderates.
Ein Ausbrechen
gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu
melden.
Wird der
polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder
Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so
kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten.
Für die
Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung.
Art. 37
Sammlungen
Die Durchführung
von Geldsammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu
Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Die ortsansässigen
Vereine werden von dieser Auflage befreit.
Art. 38
Immissionen
Gesundheitsschädigende
oder übermässig belästigende Einwirkungen namentlich durch
Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Dämpfe,
Strahlen und Lichtquellen sind verboten.
Art. 39
Feuer im Freien
Das Feuern im Freien
ist untersagt, soweit dadurch Personen durch Geruch oder Rauch in
unzumutbarer Weise belästigt werden.
IV. Lärmschutz
Art. 40
Grundsatz
Es ist verboten,
Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise
vermieden oder vermindert werden kann.
Art. 41
Gewerbe,
Baugewerbe und Industrie
Um Lärm zu
vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle technischen,
baulichen und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich
tragbaren Verbesserungen nach Massgabe der eidgenössischen und
kantonalen Bestimmungen über den Lärmschutz vorzukehren.
Der Lärm von
Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern und anderen
besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete
Vorrichtungen wirksam zu dämpfen.
Verbrennungsmotoren
sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen.
Zum Schutz von
speziellen Objekten, wie Friedhof, Schulen, Kirche etc. kann der
Gemeinderat zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz
einstellen lassen.
Von 12.00 bis 13.00
Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten.
Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 42
Landwirtschaft,
Haus, Garten
Maschinen und
Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher,
Kettensägen usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass
Lärm möglichst vermieden wird.
Verbrennungsmotoren
sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen.
Unaufschiebbare
landwirtschaftliche Erntearbeiten und Notstandsarbeiten sind
jederzeit gestattet.
Lärmige Haus- und
Gartenarbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 bis
12.00 Uhr und von 13.00 bis 21.00 Uhr (an Samstagen bis 20.00
Uhr) ausgeführt werden.
Art. 43
Motorsport
Motorsportliche
Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts
usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Art. 44
Modellflugzeuge,
lärmige Spielzeuge
Die Verwendung von
lärmigen Modellflugzeugen, Modellautos und ähnlichem Spielzeug
ist verboten.
Art. 45
Schiesslärm
Im Interesse der
Lärmbekämpfung sollen Schiessübungen nach Möglichkeit auf
wenige Tage konzentriert werden. Der Gemeinderat kann verlangen,
dass die jährlichen Schiessprogramme seiner Genehmigung
bedürfen.
Art. 46
Singen,
Musizieren usw.
Singen, Musizieren
und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprecher und
Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern und
ausserhalb von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen.
Der Gemeinderat kann
in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen.
Für Veranstaltungen
wie Dorffeste, Quartierfeste usw. kann der Gemeinderat Ausnahmen
bewilligen.
Art. 47
Sirenen,
Signalgeräte, Rufanlagen
Die Verwendung von
Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen
ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals
(Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.
Aussen-Signale von
Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3
Minuten ertönen.
V. Schutz öffentlicher Sachen des privaten Eigentums
Art. 48
Unfug,
Instandstellung, Kosten
Unfug an
öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Es ist
untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu
beschädigen, zu verunreinigen oder zu verändern.
Wer öffentlichen
Grund, insbesondere Strassen, verunreinigt oder beschädigt, hat
denselben auf eigene Kosten zu reinigen oder instandzustellen.
Art. 49
Gesteigerter
Gemeingebrauch
Die über den
Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes
zu privaten Zwecken aller Art ohne Bewilligung des Gemeinderates
ist verboten.
Art. 50
Unterhalt von
Fahrzeugen
Unterhalts-,
Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf
öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Notreparaturen.
Art. 51
Abstellen von
Fahrzeugen
Fahrzeuge, Anhänger
und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörde
länger als 48 Std. ununterbrochen auf öffentlichem Grund
stehengelassen werden.
Vorschriftswidrig
oder ohne gültige Kontrollschilder auf öffentlichem Grund
abgestellte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die
öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des
öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die
Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter
innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die
Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer
oder Halter hat die Kosten zu tragen.
Art. 52
Schutz von
Kulturen und Anlagen
Das unberechtigte
Gehen, Fahren und Reiten über fremdes Kulturland ist verboten.
Tierhalter haben
ihre Tiere so zu beaufsichtigen, dass Gehwege, Parkanlagen,
fremde Gärten, landwirtschaftliche Kulturen usw. weder
verunreinigt noch beschädigt werden.
Art. 53
Rettungs- und
Löscheinrichtungen
Hydranten dürfen
ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der
zuständigen Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden.
Die Zugänge zu
Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale, Hydranten, Löschposten
usw.) sind stets freizuhalten.
Art. 54
Zurückschneiden
von Pflanzen, Verkehrssicherheit
Bäume, Hecken,
Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche
Beleuchtung und die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen,
sowie Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht
verdecken.
VI. Wirtschaftspolizei
Art. 55
Polizeistunde
Die
Schliessungsstunde wird auf 24.00 Uhr angesetzt. Die Gäste haben
das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen.
Art. 56
Aufheben des
Wirtschaftsschlusses
Der
Wirtschaftsschluss ist an folgenden Tagen aufgehoben:
Neujahrstag, ein Tag
in der Fasnachtszeit, 1. August, Sylvester, Kilbi in den
einzelnen Gemeindeteilen.
Art. 57
Aufschub des
Wirtschaftsschlusses
Gesuche um Aufschub
des Wirtschaftsschlusses müssen vom Patentinhaber mindestens
zwei Tage zum Voraus beim Polizeivorstand eingereicht werden.
Für jede Bewilligung hat der Patentinhaber eine vom Gemeinderat
festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Nach
Gemeindeversammlungen und nach der Hauptübung der Feuerwehr wird
der Wirtschaftsschluss in allen Wirtschaften um zwei Stunden
hinausgeschoben.
Art. 58
Geschlossene
Gesellschaften
Einem Patentinhaber
kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften die
Aufhebung oder Aufschiebung der ordentlichen Schliessungsstunde
bewilligt werden. Solche Gesuche sind mindestens vier Arbeitstage
vor der Veranstaltung der Gemeindekanzlei einzureichen.
Art. 59
Schliessung von
Gastgewerbebetrieben
Wird durch einen
Gastgewerbebetrieb oder andere Vergnügungsstätten die Nachtruhe
gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die
betreffende Nacht anordnen.
Für
Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass
zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen
angeordnet werden.
VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen
Art. 60
Polizeibewilligungen
Gesuche um
Polizeibewilligungen sind in der Regel schriftlich einzureichen
und zu begründen. Polizeibewilligungen können an Bedingungen
geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen
sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen
nicht eingehalten werden.
Art. 61
Durchsetzung der
Verordnung
Die Polizeiorgane
haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen.
Art. 62
Polizeiliche
Massnahmen
Die Polizeiorgane
sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und
die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
notwendigen Anordnungen zu treffen.
Art. 63
Kosten
polizeilicher Massnahmen
Die Kosten
polizeilicher Massnahmen werden den Fehlbaren oder
Verantwortlichen auferlegt.
Art. 64
Strafen
Wer den Bestimmungen
dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Polizeibusse bestraft.
Der zulässigen
Bussen-Höchstsatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht.
In leichten Fällen
kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.
Art. 65
Spruch- und
Schreibgebühren
Fehlbaren werden
zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs-
und Zustellungskosten auferlegt.
Art. 66
Depositen
Die Polizeiorgane
sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten einzufordern.
Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem
Fall vorbehalten.
Art. 67
Verhältnis von
Strafen und Verwaltungszwang
Bestrafung und
Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 68
Diese Verordnung
tritt nach Eintritt der Rechtskraft (d.h. am Tage nach der
Rechtskraftbescheinigung durch den Bezirksrat Affoltern) in
Kraft.
Mit dieser
Verordnung wird die Polizeiverordnung der Gemeinde Kappel am
Albis vom 6. August 1974 und alle anderen mit ihr in Widerspruch
stehenden Vorschriften aufgehoben.
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 12. Juni 1995.
Durch Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Affoltern vom 21.9.1995 ist diese Verordnung am 22. September 1995 in Kraft getreten.