Polizeiverordnung der Gemeinde Kappel am Albis

Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 15 Abs. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Kappel am Albis vom 9. Dezember 1994 erlässt der Gemeinderat Kappel am Albis folgende Polizeiverordnung.

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Polizeiverordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Kappel am Albis. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.

Art. 2
Polizeiorgane
Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt.

Art. 3
Aufgaben der Polizeiorgane
Die Polizeiorgane haben für die Sicherheit von Mensch, Tier und Eigentum zu sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhindern sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung zu erhalten.

Art. 4
Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen
Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.

Art. 5
Störung der polizeilichen Tätigkeit
Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.

Art. 6
Identitätsnachweis
Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen.

Art. 7
Ausweispflicht der Polizeiorgane
Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen Einsicht in deren Dienstausweis zu verlangen.

Art. 8
Beschwerden
Beschwerden über Gemeinde-Polizeiorgane und deren Anordnungen sind dem Polizeivorstand zuhanden des Gemeinderates schriftlich einzureichen.

Art. 9
Hilfeleistungen
Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten.

Art. 10
Öffentliche Bekanntmachung
Die von den Gemeindebehörden öffentlich bekanntgegebenen Anordnungen und Erlasse gelten für jedermann als verbindlich.

II. Einwohnerkontrolle

Art. 11
Persönliche Meldepflicht
Wer sich in der Gemeinde niederlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

Art. 12
Beschränkte persönliche Meldepflicht
Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen usw. aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen.

Art. 13
Schriftenhinterlegung
Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen und der AHV-Ausweis vorzulegen.
Eigene Ausweise sind zu hinterlegen für:
a) Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, auf Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden,
b) unmündige Kinder, die nur unter der Gewalt eines Elternteils stehen,
c) Pflegekinder
d) getrennt lebende Ehegatten.

Art. 14
Erneuerung von Ausweisen
Hinterlegte Ausweisschriften, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch ein anderes Ausweispapier ersetzen zu lassen.
Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen.

Art. 15
Aufenthalt
Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z.B. Wochenaufenthalter, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten) hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine Bestätigung der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen, wonach die betreffende Person Niederlassung in jener Gemeinde hat.
Um das Wochenaufenthalterstatut beibehalten zu können, hat die betreffende Person regelmässig wöchentlich in die Niederlassungsgemeinde zurückzukehren.
Personen die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, gilt Kappel am Albis als Niederlassungsort.

Art. 16
Meldepflicht Dritter
Haushaltungsvorstände, Vermieter, Verpächter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus (vorbehältlich der in Art. 12 aufgeführten Fälle) innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
Der gleichen Meldepflicht unterstehen Personen, die Räume für selbständige Erwerbstätigkeit vermieten. Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht (Art. 11).

Art. 17
Meldepflicht des Gastgewerbes
Für das Gastgewerbe gilt die in er kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebene Meldepflicht.

Art. 18
Fahrendes Volk
Fahrendes Volk, das sich in der Gemeinde aufhalten will, hat sich sofort, unaufgefordert bei der Gemeinderatskanzlei zu melden.
Die Aufenthaltsbewilligung wird für höchstens 10 Tage ausgestellt.
Es muss ein Depositum auf der Gemeinderatskanzlei hinterlegt werden, das bei ordnungsgemässem Verlassen des Lagerplatzes zurückerstattet wird.

Art. 19
Vorbehalt besonderer Vorschriften
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und Fremdenpolizei.

Art. 20
Umzug innerhalb der Gemeinde
Wer seine Wohnung oder sein Logis innerhalb der Gemeinde wechselt, hat den Umzug innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Art. 21
Abmeldung
Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden.

Art. 22
Auskunftspflicht
Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle zu gewähren.

Art. 23
Einsichtsrecht der Einwohner
Jeder Einwohner ist berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen.

Art. 24
Auskünfte der Einwohnerkontrolle, Datenschutz
Es wird auf das Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 6. Juni 1993 und die dazugehörende Verordnung verwiesen.

III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen

Art. 25
Allgemeiner Schutz der Personen und Tiere
Es ist verboten, Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.

Art. 26
Missbräuchlicher Alarm
Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten.

Art. 27
Schiessen
Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten.
Schiessübungen mit Munition dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders gesichert sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die Jagdausübung.

Art. 28
Schiessgelände
Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

Art. 29
Abbrennen von Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.
Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
In der Nähe besonders gefährdeter Gebäude (z.B. Scheunen usw.) ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 50 Metern strikte verboten.

Art. 30
Sicherung von Bodenöffnungen
Gruben, Schächte, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen nicht ohne Aufsicht oder gesicherte Absperrung geöffnet bleiben.

Art. 31
Sicherung von Baustellen
Baustellen, Gräben usw. sind auf öffentlichem und privatem Grunde zu sichern und nötigenfalls so abzuschranken, zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht.

Art. 32
Einzäunungen
Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist.

Art. 33
Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen
Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

Art. 34
Verbot von Veranstaltungen
Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund verbieten, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

Art. 35
Strassenbenennung, Hausnumerierung
Für die Benennung von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 36
Tierhaltung
Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden.
Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten.
Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung.

Art. 37
Sammlungen
Die Durchführung von Geldsammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Die ortsansässigen Vereine werden von dieser Auflage befreit.

Art. 38
Immissionen
Gesundheitsschädigende oder übermässig belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Dämpfe, Strahlen und Lichtquellen sind verboten.

Art. 39
Feuer im Freien
Das Feuern im Freien ist untersagt, soweit dadurch Personen durch Geruch oder Rauch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

IV. Lärmschutz

Art. 40
Grundsatz
Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.

Art. 41
Gewerbe, Baugewerbe und Industrie
Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle technischen, baulichen und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Verbesserungen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Lärmschutz vorzukehren.
Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern und anderen besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen.
Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen.
Zum Schutz von speziellen Objekten, wie Friedhof, Schulen, Kirche etc. kann der Gemeinderat zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 42
Landwirtschaft, Haus, Garten
Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kettensägen usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird.
Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen.
Unaufschiebbare landwirtschaftliche Erntearbeiten und Notstandsarbeiten sind jederzeit gestattet.
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 21.00 Uhr (an Samstagen bis 20.00 Uhr) ausgeführt werden.

Art. 43
Motorsport
Motorsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

Art. 44
Modellflugzeuge, lärmige Spielzeuge
Die Verwendung von lärmigen Modellflugzeugen, Modellautos und ähnlichem Spielzeug ist verboten.

Art. 45
Schiesslärm
Im Interesse der Lärmbekämpfung sollen Schiessübungen nach Möglichkeit auf wenige Tage konzentriert werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass die jährlichen Schiessprogramme seiner Genehmigung bedürfen.

Art. 46
Singen, Musizieren usw.
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprecher und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern und ausserhalb von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen.
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen.
Für Veranstaltungen wie Dorffeste, Quartierfeste usw. kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

Art. 47
Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen
Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.
Aussen-Signale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen.

V. Schutz öffentlicher Sachen des privaten Eigentums

Art. 48
Unfug, Instandstellung, Kosten
Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Es ist untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu verändern.
Wer öffentlichen Grund, insbesondere Strassen, verunreinigt oder beschädigt, hat denselben auf eigene Kosten zu reinigen oder instandzustellen.

Art. 49
Gesteigerter Gemeingebrauch
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken aller Art ohne Bewilligung des Gemeinderates ist verboten.

Art. 50
Unterhalt von Fahrzeugen
Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.

Art. 51
Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörde länger als 48 Std. ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden.
Vorschriftswidrig oder ohne gültige Kontrollschilder auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu tragen.

Art. 52
Schutz von Kulturen und Anlagen
Das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten über fremdes Kulturland ist verboten.
Tierhalter haben ihre Tiere so zu beaufsichtigen, dass Gehwege, Parkanlagen, fremde Gärten, landwirtschaftliche Kulturen usw. weder verunreinigt noch beschädigt werden.

Art. 53
Rettungs- und Löscheinrichtungen
Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der zuständigen Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden.
Die Zugänge zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale, Hydranten, Löschposten usw.) sind stets freizuhalten.

Art. 54
Zurückschneiden von Pflanzen, Verkehrssicherheit
Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, sowie Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken.

VI. Wirtschaftspolizei

Art. 55
Polizeistunde
Die Schliessungsstunde wird auf 24.00 Uhr angesetzt. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen.

Art. 56
Aufheben des Wirtschaftsschlusses
Der Wirtschaftsschluss ist an folgenden Tagen aufgehoben:
Neujahrstag, ein Tag in der Fasnachtszeit, 1. August, Sylvester, Kilbi in den einzelnen Gemeindeteilen.

Art. 57
Aufschub des Wirtschaftsschlusses
Gesuche um Aufschub des Wirtschaftsschlusses müssen vom Patentinhaber mindestens zwei Tage zum Voraus beim Polizeivorstand eingereicht werden. Für jede Bewilligung hat der Patentinhaber eine vom Gemeinderat festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Nach Gemeindeversammlungen und nach der Hauptübung der Feuerwehr wird der Wirtschaftsschluss in allen Wirtschaften um zwei Stunden hinausgeschoben.

Art. 58
Geschlossene Gesellschaften
Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften die Aufhebung oder Aufschiebung der ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden. Solche Gesuche sind mindestens vier Arbeitstage vor der Veranstaltung der Gemeindekanzlei einzureichen.

Art. 59
Schliessung von Gastgewerbebetrieben
Wird durch einen Gastgewerbebetrieb oder andere Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen.
Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen

Art. 60
Polizeibewilligungen
Gesuche um Polizeibewilligungen sind in der Regel schriftlich einzureichen und zu begründen. Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 61
Durchsetzung der Verordnung
Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen.

Art. 62
Polizeiliche Massnahmen
Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen.

Art. 63
Kosten polizeilicher Massnahmen
Die Kosten polizeilicher Massnahmen werden den Fehlbaren oder Verantwortlichen auferlegt.

Art. 64
Strafen
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Polizeibusse bestraft.
Der zulässigen Bussen-Höchstsatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht.
In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.

Art. 65
Spruch- und Schreibgebühren
Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt.

Art. 66
Depositen
Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten einzufordern. Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 67
Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang
Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 68
Diese Verordnung tritt nach Eintritt der Rechtskraft (d.h. am Tage nach der Rechtskraftbescheinigung durch den Bezirksrat Affoltern) in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird die Polizeiverordnung der Gemeinde Kappel am Albis vom 6. August 1974 und alle anderen mit ihr in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 12. Juni 1995.

Durch Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Affoltern vom 21.9.1995 ist diese Verordnung am 22. September 1995 in Kraft getreten.