GEMEINDE KAPPEL AM ALBIS

Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Grundsatz

2 Umfang der Anlagen

3 Volle Kostendeckung

2 Anschlussgebühr

4 Gebührenpflicht

5 Bemessung

6 Besonders hoher Abwasseranfall

3 Benutzungsgebühr

7 Gebührenpflicht

8 Berechnung der Benutzungsgebühr

9 Zuschläge/Zuschüsse

10 Reduktionen

11 Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben

12 Kompetenz zur Festsetzung

4 Gemeinsame Bestimmungen

13 Spezielle Verhältnisse

14 Entstehen der Gebührenpflicht

15 Schuldner

5 Zahlungsmodalitäten

16 Rechnungstellung

17 Fälligkeit

18 Anschlussverweigerung durch den Grundeigentümer

6 Schlussbestimmungen

19 Rekursrecht

20 Inkrafttreten

 

1 Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 1

Die Gemeinde erhebt, gestützt auf Art. 3a und 60a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und Art. 6.2 der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO), folgende Gebühren:

a) Anschlussgebühren

b) Benutzungsgebühren

c) Verwaltungsgebühren.

Umfang der Anlagen

Art. 2

Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst das öffentliche Kanalsystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die Verbandsanlagen und die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.

Öffentliche Gewässer sind nicht Bestandteil der Siedlungsentwässerungsanlagen.

Drainageleitungen und Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebietes gelten nicht als Siedlungsentwässerungsanlagen.

Volle Kostendeckung

Art. 3

Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Optimierung, Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (inkl. Abschreibung, Verzinsung und Zahlungen an Dritte) von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden.

Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der Transparenz wird eine integrierte Betriebsrechnung (§ 125 Gemeindegesetz) mit Spezialfinanzierung (§ 126, Abs. 2 Gemeindegesetz) geführt.

Die Kosten werden durch die Erhebung von zwei Gebührenarten gedeckt: die Anschlussgebühren und die Benutzungsgebühren. Die Anschlussgebühren dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Benutzungsgebühren haben sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken.

 

 

2 Anschlussgebühren

Gebührenpflicht

Art. 4

Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt.

Bemessung

Art. 5

Die Anschlussgebühr wird nach dem Zeitwert der angeschlossenen Bauten (Gebäudeversicherungswert) bemessen. Sie beträgt ein Prozent des Zeitwertes sämtlicher Haupt- und Nebenbauten (zuzüglich MWST sofern die Mehrwertsteuerpflicht gegeben ist).

Bauliche Werterhöhungen wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten Raumes unterliegen der Gebührenpflicht zum Ansatz gemäss Absatz 1.

Wird ein Gebäude, für das bereits die einmalige Anschlussgebühr erhoben wurde abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört, und wird an dessen Stelle innert 10 Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet.

Kommen Grundstücke mit Bauten zum Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerung, für welche kein Gebäudeversicherungswert ermittelt werden kann (wie Parkplätze oder andere befestigte Flächen usw.), so setzt der Gemeinderat die Anschlussgebühr nach Art und Menge des anfallenden Abwassers fest.

Besonders hoher Abwasseranfall

Art. 6

Für Liegenschaftenbesitzer mit ausserordentlich hohem Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, sich an den zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) orientierende, erhöhte Anschlussgebühr erheben.

 

 

3 Benutzungsgebühren

Gebührenpflicht

Art. 7

Von den Eigentümern der mit technischen Vorkehrungen an die Anlagen nach Art. 2 angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühr (der Mengenpreis) wird auch von Eigentümern von nicht angeschlossenen Liegenschaften erhoben, wenn ihre häuslichen Abwässer in die Anlagen gemäss Artikel 2 überführt werden.

Berechnung der Benutzungsgebühr

Art. 8

Die Benutzungsgebühr wird als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als

pauschale Grundgebühr pro Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschaftsbetrieb und Haushaltung und als

Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in Kubikmetern), unabhängig von der Bezugsquelle.

Die Grundgebühr soll ungefähr einen Drittel des Ertrages an Benutzungsgebühren ausmachen, der Rest (zwei Drittel) entfällt auf den Mengenpreis.

Zuschläge/Zuschüsse

Art. 9

Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist.

Reduktion

Art. 10

Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen nur zum Teil abgeleitet (z.B. Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebe), kann eine Reduktion gewährt werden. Als Nachweis dient eine in Absprache mit der Gemeinde auf Kosten des Bezügers installierte Wasseruhr.

Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben

Art. 11

Wo keine Messung der Wassernutzung mittels Wasserzähler (Wasseruhr) möglich ist, wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Kompetenz zur Festsetzung

Art. 12

Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren in einem Beschluss fest, der öffentlich bekanntgemacht wird.

 

 

4 Gemeinsame Bestimmungen

Spezielle Verhältnisse

Art. 13

Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gebühren erhöhen oder herabsetzen.

Entstehen der Gebührenpflicht

Art. 14

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.

Schuldner

Art. 15

Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Grundeigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger solidarisch für ausstehende Beträge.

 

 

5 Zahlungsmodalitäten

Rechnungsstellung

Art. 16

Mit der Erteilung der Bau- bzw. Kanalisationsanschlussbewilligung ist die errechnete Anschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots oder einer Bankgarantie sicherzustellen. Sie wird im Rahmen der Schlussabrechnung über das Depot des ausgeführten Bauvorhabens nach erfolgtem Kanalanschluss definitiv veranlagt und in Rechnung gestellt.

Die Benutzungsgebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Unterjährige Akontorechnungen sind möglich.

Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vorbehalten.

Fälligkeit

Art. 17

Alle Gebühren sind mit der Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

Anschlussverweigerung durch den Grundeigentümer

Art. 18

Weigert sich ein Grundeigentümer seine Liegenschaft anzuschliessen, entsteht die Gebührenforderung nach Rechtskraft des Anschlussentscheides.

 

 

6 Schlussbestimmungen

Rekursrecht

Art. 19

Gegen Beschlüsse und Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben werden.

Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen, aufgehoben.

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 1. Dezember 2000.