Bestattungs- und
Friedhofverordnung
| Allgemeine
Bestimmungen |
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Sprachform |
Art. 1
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. |
Kantonale Vorschriften |
Art. 2
Grundlage dieser Verordnung bildet das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 4. November 1962 und die kantonale Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963, die den Vollzug der Vorschriften den Politischen Gemeinden übertragen. |
Behörden |
Art. 3
Nach Art. 22 der Gemeindeordnung der Gemeinde Kappel am Albis vom 9. Dezember 1994 ist für das Friedhof- und Bestattungswesen die von einem Mitglied des Gemeinderates als Vorsteher geleitete Friedhofabteilung zuständig. Gemäss Art. 15 Ziff. 7 der Gemeindeordnung fällt der Erlass und die Änderung der Friedhofverordnung in die Zuständigkeit des Gemeinderates. |
Friedhofvorsteher |
Art. 4
Der Gemeindeschreiber amtet in der Regel als Friedhofvorsteher; die Stellvertretung wird nach Bedarf durch den gemeinderätlichen Ressortvorstand geregelt. |
Personal |
Art. 5
Die Wahl des Friedhofgärtners erfolgt durch den Gemeinderat. Die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse des Personals richten sich nach der Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Kappel am Albis. Über die Anstellung entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des zuständigen Ressortvorstands. |
Aufgaben des Friedhofvorstehers |
Art. 6
Der Friedhofvorsteher ist zuständig für: a) Entgegennahme der Bestattungsanmeldungen b) Rücksprache mit den Angehörigen über die für die Bestattung notwendigen Anordnungen c) Auftragserteilung für Einsargen, Transporte und Bestattung der Leichen sowie Bekanntmachung der Bestattung d) Aufsicht über die Friedhofanlagen e) Betrieb und Unterhalt des Friedhofs f) Führung des Bestattungsregisters und der Belegungspläne |
Bestattungen |
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Anmeldung |
Art.
7 Die Art der Bestattung ist im Rahmen der Vorschriften mit dem Friedhofvorsteher zu vereinbaren. Die Wünsche der Angehörigen sind soweit als möglich zu berücksichtigen. Sind keine Angehörigen zu ermitteln oder nimmt sich der Leiche niemand an, so hat der Friedhofvorsteher die Bestattung anzuordnen. |
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Bestattung von Einwohnern |
Art. 8
Die Gemeinde trägt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang die Kosten der Bestattung von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Kappel am Albis hatten. Die Gemeinde trägt ausserdem die Kosten für die Kremation. Werden von den Angehörigen weitere
Leistungen wie besonderer Sarg, Urne usw. verlangt, so
sind die daraus erwachsenden Mehrkosten durch den
Auftraggeber zu übernehmen. |
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Bestattung von Auswärtigen |
Art. 9
Für die Bestattung Verstorbener, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde Kappel am Albis hatten, werden dem Gesuchsteller die Bestattungskosten und der Grabplatz nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Bestattungen in Rechnung gestellt. |
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Bestattungszeiten |
Art. 10
An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Bestattungen statt. Der Friedhofvorsteher setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Die Wünsche der Angehörigen sind soweit als möglich zu berücksichtigen. Die Organisation von Abdankungsfeiern ist Sache der Angehörigen. |
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Särge und Urnen |
Art. 11
Die Sarglieferanten sind zum Einsargen der Leiche verpflichtet. Für Bestattungen dürfen nur Särge aus Weichholz verwendet werden. Das Einsargen der Leiche darf erst nach erfolgter Leichenschau stattfinden. Als Material für Urnen sind nur Ton und Holz zulässig. |
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Leichentransport |
Art. 12
Die Leichentransporte werden üblicherweise von dem dazu beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Öffentliche Leichengeleite finden nicht statt. |
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Aufbahrung |
Art. 13
Für die Aufbahrung Verstorbener steht aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Hausen am Albis die dortige Leichenhalle zur Verfügung. |
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Grabstätten |
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Friedhofeinteilung Grabmasse |
Art. 14
Der Friedhof enthält Grabstätten folgender Kategorien: - Kindergräber - Reihenerdgräber - Reihenurnengräber - Familiengräber - Gemeinschaftsgrab Die Grundmasse der Gräber werden
im Rahmen der Friedhofplanung durch den Gemeinderat
festgelegt. |
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Belegung |
Art. 15
Die Gräber sind in lückenloser Reihenfolge und laut bestehendem Gräberplan zu belegen. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen auch auf bestehenen Gräbern beigesetzt werden, wobei jedoch die Ruhefrist für das betreffende Grab keine Verlängerung erfährt. Für solche Urnen werden bei Grabräumungen keine neuen Grabplätze zur Verfügung gestellt. |
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Familiengräber |
Art. 16
Die Vergabe von Familiengräbern erfolgt nur gegen eine Gebühr. Familiengräber werden nicht vorreserviert. |
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Gemeinschaftsgrab |
Art. 17
Aufgrund des letzten Willens eines Verstorbenen, auf besonderen Wunsch von Angehörigen oder - wenn keine Angehörigen vorhanden sind - auf Anordnung des Friedhofvorstehers, kann eine Urne auf dem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Auf dem Gemeinschaftsgrab werden keine besonderen Grabstellen bezeichnet. Blumenschmuck ist mit Ausnahme des Beisetzungstages nur am dafür vorgesehenen Ort gestattet, der durch den Friedhofgärtner in Ordnung gehalten wird. Auf Wunsch der
Angehörigen wird der Name des Verstorbenen sowie das
Geburts- und das Sterbejahr auf der dafür vorgesehen
Tafel vermerkt. |
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Grabunterhalt |
Art. 18
Die Angehörigen (Erben) sind verpflichtet, die Gräber jederzeit in Ordnung zu halten oder halten zu lassen. Sie können mit dem Friedhofgärtner einen Grabunterhaltsvertrag abschliessen. Ebenso können der Gemeindeverwaltung Grabdepositen zur Verwaltung übergeben werden. Kommen Angehörige dieser Pflicht nicht nach, veranlasst der Friedhofvorsteher nach erfolgloser Mahnung den Grabunterhalt zulasten der Erben. Sind keine Angehörigen mehr auszumachen, ist durch den Friedhofvorsteher eine einfache Bepflanzung zulasten der Gemeinde anzuordnen. Pflanzen, welche höher sind als die Grabmäler, durch ihre Ausdehnung die Nachbargräber beeinträchtigen oder das Gesamtbild des Friedhofs stören, werden durch den Friedhofgärtner zurückgeschnitten oder entfernt. Der Friedhofgärtner ist
berechtigt, verwelkte Blumen und Kränze bzw. ungeeignete
Gefässe und dergleichen von den Gräbern zu entfernen. |
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Ruhefrist |
Art. 19
Die Ruhefrist für alle Gräber beträgt mindestens 20 Jahre. Familiengräber bleiben während 40 Jahren unberührt, wobei nach Ablauf von 20 Jahren seit der ersten Bestattung im nämlichen Familiengrab keine Erdbestattungen mehr erfolgen dürfen. Nach
Ablauf der Ruhefrist kann der Gemeinderat die Räumung
von Gräbern anordnen. Die Aufhebung bzw. Räumung von
Gräbern wird öffentlich bekanntgegeben durch
Publikation im amtlichen Publikationsorgan. |
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Eigentum |
Art. 20
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Kantons als Grundeigentümer des Friedhofs. Andere Rechte als die in dieser Verordnung festgelegten können nicht geltend gemacht werden. |
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Grabmäler |
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Bewilligungspflicht |
Art. 21
Das Errichten von Grabmälern oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung des Friedhofvorstehers gestattet. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten sind dem Friedhofvorsteher Zeichnungen im Massstab 1:10 (Grundriss, Vorder und Seitenansicht) einzureichen, unter Angabe des zu verwendenden Materials, seiner Bearbeitungsweise, der Beschriftung, der Masse, des Namens des Auftraggebers und des Erstellers. Der
Friedhofvorsteher kann Grabmäler, die den Vorschriften
nicht entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf
Kosten des Erstellers entfernen lassen. |
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Materialien |
Art. 22
Die Grabmäler dürfen die Harmonie der Grabreihen und der einzelnen Grabfelder sowie die würdige Gesamtwirkung des Friedhofs nicht stören. Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff ansprechend gestaltet sein. Als Werkstoffe für die Erstellung von
Grabmälern sind zugelassen: Natursteine, Holz,
Schmiedeisen, Bronce. Von der Verwendung ausgeschlossen
sind: Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech,
Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, beschriftete
Emailtafeln und ähnliche, ungünstig wirkende
Materialien. |
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Grössen |
Art. 23
Die maximale Grösse der Grabmäler wird in cm wie folgt festgesetzt:
Die Sockelhöhe darf
maximal 10 cm über Boden betragen; Liegeplatten dürfen
den Erdboden am Kopfende (oberkant gemessen) höchstens
20 cm überragen. |
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Setzen |
Art. 24
Das Aufstellen eines Grabmals auf den Erdgräbern darf in der Regel frühestens zehn Monate nach dem Beerdigungstag erfolgen. Bei Urnengräbern fällt diese Wartezeit dahin. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Form und Grösse dauerhaft fundiert sein. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. |
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Unterhalt |
Art. 25
Die ordnungsgemässe Instandhaltung der Grabmäler ist Sache der Angehörigen (Erben). Sie sind verpflichtet, die Denkmäler von Zeit zu Zeit auf die Standfestigkeit zu kontrollieren und allfällige Mängel sofort beheben zu lassen. Stellt der Friedhofgärtner oder das Bestattungspersonal Mängel an Grabmälern fest, so melden sie das den Angehörigen oder dem Friedhofvorsteher. Kommen die Angehörigen entsprechenden Aufforderungen nicht nach, lässt der Friedhofvorsteher die Mängel auf Kosten der Angehörigen beseitigen. Jeder durch Sturz eines Grabmals verursachte Schaden geht zulasten der Angehörigen. |
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Haftung |
Art. 26
Der Gemeinderat lehnt jede Haftung und Ersatzpflicht bei Beschädigungen durch Dritte sowie bei Diebstahl von Grabmälern, Pflanzen und Gegenständen ab. |
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Ordnungsvorschriften und Schlussbestimmungen |
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Verhalten auf dem Friedhof |
Art. 27
Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Der
Friedhofvorsteher ist befugt, die im Rahmen dieser
Verordnung und allfälliger weiterer Beschlüsse des
Gemeinderates zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
auf dem Friedhof erforderlichen Anordnungen zu treffen. |
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Übertretungen |
Art. 28
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden von den zuständigen Organen mit Busse bestraft. |
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Rechtsmittel |
Art. 29
Gegen Verfügungen des Friedhofvorstehers kann an den Gemeinderat, gegen Entscheide dieser Behörde an den Bezirksrat rekurriert werden. Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage. |
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Inkrafttreten |
Art. 30
Die vorstehende Verordnung tritt mit der Rechtskraft des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Friedhof-Verordnung vom 3. April 1927, aufgehoben. |
Vom Gemeinderat genehmigt mit Beschluss vom 19. November 2001.