Bestattungs- und Friedhofverordnung 

  Allgemeine Bestimmungen


Sprachform
Art. 1
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.


Kantonale Vorschriften
Art. 2
Grundlage dieser Verordnung bildet das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 4. November 1962 und die kantonale Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963, die den Vollzug der Vorschriften den Politischen Gemeinden übertragen. 


Behörden
Art. 3
Nach Art. 22 der Gemeindeordnung der Gemeinde Kappel am Albis vom 9. Dezember 1994 ist für das Friedhof- und Bestattungswesen die von einem Mitglied des Gemeinderates als Vorsteher geleitete Friedhofabteilung zuständig. Gemäss Art. 15 Ziff. 7 der Gemeindeordnung fällt der Erlass und die Änderung der Friedhofverordnung in die Zuständigkeit des Gemeinderates.


Friedhofvorsteher
Art. 4
Der Gemeindeschreiber amtet in der Regel als Friedhofvorsteher; die Stellvertretung wird nach Bedarf durch den gemeinderätlichen Ressortvorstand geregelt. 


Personal
Art. 5
Die Wahl des Friedhofgärtners erfolgt durch den Gemeinderat. Die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse des Personals richten sich nach der Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Kappel am Albis. Über die Anstellung entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des zuständigen Ressortvorstands.


Aufgaben des Friedhofvorstehers
Art. 6
Der Friedhofvorsteher ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Bestattungsanmeldungen
b) Rücksprache mit den Angehörigen über die für die Bestattung notwendigen Anordnungen
c) Auftragserteilung für Einsargen, Transporte und Bestattung der Leichen sowie Bekanntmachung der Bestattung
d) Aufsicht über die Friedhofanlagen
e) Betrieb und Unterhalt des Friedhofs
f) Führung des Bestattungsregisters und der Belegungspläne
 
Bestattungen


Anmeldung
Art. 7 
Die Art der Bestattung ist im Rahmen der Vorschriften mit dem Friedhofvorsteher zu vereinbaren. Die Wünsche der Angehörigen sind soweit als möglich zu berücksichtigen. Sind keine Angehörigen zu ermitteln oder nimmt sich der Leiche niemand an, so hat der Friedhofvorsteher die Bestattung anzuordnen.

Bestattung von Einwohnern
Art. 8
Die Gemeinde trägt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang die Kosten der Bestattung von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Kappel am Albis hatten. Die Gemeinde trägt ausserdem die Kosten für die Kremation. 

Werden von den Angehörigen weitere Leistungen wie besonderer Sarg, Urne usw. verlangt, so sind die daraus erwachsenden Mehrkosten durch den Auftraggeber zu übernehmen.


Bestattung von Auswärtigen
Art. 9
Für die Bestattung Verstorbener, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde Kappel am Albis hatten, werden dem Gesuchsteller die Bestattungskosten und der Grabplatz nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Bestattungen in Rechnung gestellt.


Bestattungszeiten
Art. 10
An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Bestattungen statt. Der Friedhofvorsteher setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Die Wünsche der Angehörigen sind soweit als möglich zu berücksichtigen. Die Organisation von Abdankungsfeiern ist Sache der Angehörigen. 


Särge und Urnen
Art. 11
Die Sarglieferanten sind zum Einsargen der Leiche verpflichtet. Für Bestattungen dürfen nur Särge aus Weichholz verwendet werden. Das Einsargen der Leiche darf erst nach erfolgter Leichenschau stattfinden. Als Material für Urnen sind nur Ton und Holz zulässig.


Leichentransport
Art. 12
Die Leichentransporte werden üblicherweise von dem dazu beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Öffentliche Leichengeleite finden nicht statt.


Aufbahrung
Art. 13
Für die Aufbahrung Verstorbener steht aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Hausen am Albis die dortige Leichenhalle zur Verfügung.

 
Grabstätten


Friedhofeinteilung Grabmasse
Art. 14
Der Friedhof enthält Grabstätten folgender Kategorien: 
- Kindergräber 
- Reihenerdgräber
- Reihenurnengräber 
- Familiengräber 
- Gemeinschaftsgrab

Die Grundmasse der Gräber werden im Rahmen der Friedhofplanung durch den Gemeinderat festgelegt. 


Belegung
Art. 15
Die Gräber sind in lückenloser Reihenfolge und laut bestehendem Gräberplan zu belegen. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen auch auf bestehenen Gräbern beigesetzt werden, wobei jedoch die Ruhefrist für das betreffende Grab keine Verlängerung erfährt. Für solche Urnen werden bei Grabräumungen keine neuen Grabplätze zur Verfügung gestellt.


Familiengräber
Art. 16
Die Vergabe von Familiengräbern erfolgt nur gegen eine Gebühr. Familiengräber werden nicht vorreserviert.


Gemeinschaftsgrab
Art. 17
Aufgrund des letzten Willens eines Verstorbenen, auf besonderen Wunsch von Angehörigen oder - wenn keine Angehörigen vorhanden sind - auf Anordnung des Friedhofvorstehers, kann eine Urne auf dem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. 

Auf dem Gemeinschaftsgrab werden keine besonderen Grabstellen bezeichnet. Blumenschmuck ist mit Ausnahme des Beisetzungstages nur am dafür vorgesehenen Ort gestattet, der durch den Friedhofgärtner in Ordnung gehalten wird. 

Auf Wunsch der Angehörigen wird der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und das Sterbejahr auf der dafür vorgesehen Tafel vermerkt.


Grabunterhalt
Art. 18
Die Angehörigen (Erben) sind verpflichtet, die Gräber jederzeit in Ordnung zu halten oder halten zu lassen. Sie können mit dem Friedhofgärtner einen Grabunterhaltsvertrag abschliessen. Ebenso können der Gemeindeverwaltung Grabdepositen zur Verwaltung übergeben werden.

Kommen Angehörige dieser Pflicht nicht nach, veranlasst der Friedhofvorsteher nach erfolgloser Mahnung den Grabunterhalt zulasten der Erben. Sind keine Angehörigen mehr auszumachen, ist durch den Friedhofvorsteher eine einfache Bepflanzung zulasten der Gemeinde anzuordnen.

Pflanzen, welche höher sind als die Grabmäler, durch ihre Ausdehnung die Nachbargräber beeinträchtigen oder das Gesamtbild des Friedhofs stören, werden durch den Friedhofgärtner zurückgeschnitten oder entfernt.

Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte Blumen und Kränze bzw. ungeeignete Gefässe und dergleichen von den Gräbern zu entfernen.


Ruhefrist
Art. 19
Die Ruhefrist für alle Gräber beträgt mindestens 20 Jahre. Familiengräber bleiben während 40 Jahren unberührt, wobei nach Ablauf von 20 Jahren seit der ersten Bestattung im nämlichen Familiengrab keine Erdbestattungen mehr erfolgen dürfen. 

Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Gemeinderat die Räumung von Gräbern anordnen. Die Aufhebung bzw. Räumung von Gräbern wird öffentlich bekanntgegeben durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan. 


Eigentum
Art. 20
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Kantons als Grundeigentümer des Friedhofs. Andere Rechte als die in dieser Verordnung festgelegten können nicht geltend gemacht werden.

 
Grabmäler


Bewilligungspflicht
Art. 21
Das Errichten von Grabmälern oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung des Friedhofvorstehers gestattet. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten sind dem Friedhofvorsteher Zeichnungen im Massstab 1:10 (Grundriss, Vorder und Seitenansicht) einzureichen, unter Angabe des zu verwendenden Materials, seiner Bearbeitungsweise, der Beschriftung, der Masse, des Namens des Auftraggebers und des Erstellers.

Der Friedhofvorsteher kann Grabmäler, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten des Erstellers entfernen lassen.


Materialien
Art. 22
Die Grabmäler dürfen die Harmonie der Grabreihen und der einzelnen Grabfelder sowie die würdige Gesamtwirkung des Friedhofs nicht stören. Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff ansprechend gestaltet sein.

Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen: Natursteine, Holz, Schmiedeisen, Bronce. Von der Verwendung ausgeschlossen sind: Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, beschriftete Emailtafeln und ähnliche, ungünstig wirkende Materialien.


Grössen
Art. 23
Die maximale Grösse der Grabmäler wird in cm wie folgt festgesetzt:
 
  Höhe Breite
Kindergräber 60 45
Reihenerdgräber 110 60
Reihenurnengräber 110 60
Familiengräber 120 120
  Länge Breite
Liegeplatten 50 45

Die Sockelhöhe darf maximal 10 cm über Boden betragen; Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (oberkant gemessen) höchstens 20 cm überragen.


Setzen
Art. 24
Das Aufstellen eines Grabmals auf den Erdgräbern darf in der Regel frühestens zehn Monate nach dem Beerdigungstag erfolgen. Bei Urnengräbern fällt diese Wartezeit dahin. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Form und Grösse dauerhaft fundiert sein. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein.


Unterhalt
Art. 25
Die ordnungsgemässe Instandhaltung der Grabmäler ist Sache der Angehörigen (Erben). Sie sind verpflichtet, die Denkmäler von Zeit zu Zeit auf die Standfestigkeit zu kontrollieren und allfällige Mängel sofort beheben zu lassen. Stellt der Friedhofgärtner oder das Bestattungspersonal Mängel an Grabmälern fest, so melden sie das den Angehörigen oder dem Friedhofvorsteher. Kommen die Angehörigen entsprechenden Aufforderungen nicht nach, lässt der Friedhofvorsteher die Mängel auf Kosten der Angehörigen beseitigen. Jeder durch Sturz eines Grabmals verursachte Schaden geht zulasten der Angehörigen.


Haftung
Art. 26
Der Gemeinderat lehnt jede Haftung und Ersatzpflicht bei Beschädigungen durch Dritte sowie bei Diebstahl von Grabmälern, Pflanzen und Gegenständen ab.

 
Ordnungsvorschriften und Schlussbestimmungen


Verhalten auf dem Friedhof
Art. 27
Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen.

Der Friedhofvorsteher ist befugt, die im Rahmen dieser Verordnung und allfälliger weiterer Beschlüsse des Gemeinderates zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof erforderlichen Anordnungen zu treffen.


Übertretungen
Art. 28
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden von den zuständigen Organen mit Busse bestraft.


Rechtsmittel
Art. 29
Gegen Verfügungen des Friedhofvorstehers kann an den Gemeinderat, gegen Entscheide dieser Behörde an den Bezirksrat rekurriert werden. Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage.


Inkrafttreten
Art. 30
Die vorstehende Verordnung tritt mit der Rechtskraft des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses in Kraft. 

Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Friedhof-Verordnung vom 3. April 1927, aufgehoben.

Vom Gemeinderat genehmigt mit Beschluss vom 19. November 2001.