BESOLDUNGSVERORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE KAPPEL AM ALBIS

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt

- die Entschädigung der Behörden und Kommissionen

- die Entschädigung der nebenamtlichen Funktionäre

- das Arbeitsverhältnis des Personals der Politischen Gemeinde.

 

Geltungsbereich

Art. 2

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.

 

Sprachform

B. Entschädigung der Behörden und Kommissionen

Art. 3

Für die Erfüllung ihrer amtlichen Verrichtungen werden den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen folgende Brutto-Jahresentschädigungen ausgerichtet:

a) Gemeinderat

Gemeindepräsident Fr. 9'000

übrige Mitglieder Fr. 3'500

b) Fürsorgebehörde

Präsident Fr. 1'000

Aktuar Fr. 800

Gutsverwalter Fr. 700

übrige Mitglieder Fr. 200

c) Rechnungsprüfungskommission

Präsident Fr. 900

Aktuar Fr. 700

übrige Mitglieder Fr. 450

Ergänzungsmitglieder ref. Kirchgemeinde Fr. 200

d) Wahlbüro

Stundensatz für Präsident,

Sekretär und Mitglieder Fr. 30

Mindestentschädigung Fr. 100.- pro Abstimmungswochenende

e) Übrige Kommissionen

Den Mitgliedern von in dieser Verordnung nicht erwähnten Kommissionen sowie von eingesetzten Arbeitsgruppen usw. wird Sitzungsgeld oder Taggeld gemäss Art. 6 und 7 ausgerichtet.

 

Entschädigungen

Art. 4

Mit der Entschädigung gemäss Art. 3 sind mit Ausnahme von Sitzungsgeld, Taggeld und Spesenersatz gemäss Art. 6-8 sämtliche Leistungen aus der Tätigkeit als Behörden- oder Kommissionsmitglied abgegolten.

 

Definition

Art. 5

Der Gemeinderat kann Behörden-, Kommissions- und Arbeitsgruppenmitgliedern für ausserordentliche Beanspruchung durch besondere Aufgaben angemessene Zusatzentschädigungen ausrichten.

 

Zusatzentschädigungen

Art. 6

Die Mitglieder von Behörden, Kommissionen, Arbeitsgruppen usw. beziehen für jede Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 30.- pro Stunde.

Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bezieht das Gemeindepersonal in der Eigenschaft als Protokollführer oder Berater von Behörden und Kommissionen ebenfalls Sitzungsgeld oder Taggeld.

 

Sitzungsgeld

Art. 7

Für die Teilnahme an ganz- oder halbtägigen Sitzungen, Konferenzen, Tagungen, Kursen, Rapporten und dergleichen werden folgende Taggelder ausgerichtet:

- für den ganzen Tag (ab 4 Std.) Fr. 200.-

- für den halben Tag (bis 4 Std.) Fr. 100.-

Taggelder oder andere Entschädigungen Dritter werden vom Taggeld der Gemeinde in Abzug gebracht.

 

Taggeld

Art. 8

Den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen sowie dem Gemeindepersonal werden die aus der Erfüllung der amtlichen Verrichtungen erwachsenden Barauslagen vergütet.

Die Entschädigung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten wird zu den Ansätzen gemäss § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Personalgesetz (LS 177.111) ausgerichtet.

Spesenersatz

C. Entschädigung der nebenamtlichen Funktionäre

Art. 9

Die Entschädigungen des Friedensrichters, des Gemeindeammannes und Betreibungsbeamten sowie der weiteren, in dieser Verordnung nicht aufgeführten Funktionäre (inkl. Feuerwehr) sowie der Gemeindestundenansatz für nicht durch feste Entschädigungen oder Sitzungs-/Taggelder abgegoltene Beanspruchungen werden durch den Gemeinderat festgelegt.

 

Entschädigung

D. Arbeitsverhältnisse des Personals

Art. 10

Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthalten sind, gelten für das Gemeindepersonal sinngemäss die für das Staatspersonal geltenden Erlasse und Bestimmungen, insbesondere das Personalgesetz vom 27. September 1998, die Personalverordnung sowie die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.

 

Kantonales Recht

Art. 11

Die Besoldung des Personals wird im Rahmen der Bestimmungen des kantonalen Rechts innerhalb der Lohnklassen 1 - 24 durch den Gemeinderat festgesetzt.

 

Besoldung

Art. 12

Für generelle Lohnerhöhungen und Teuerungszulagen geltend die jeweiligen Beschlüsse des Kantons- und Regierungsrates für das Staatspersonal.

 

Lohnanpassungen Teuerungsausgleich

Art. 13

Offene Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben, soweit ihre Besetzung nicht durch Beförderung oder Berufung von qualifiziertem Personal als angezeigt erscheint.

Ausschreibung

E. Schlussbestimmungen

Art. 14

Die Entschädigungsansätze der Behörden und Kommissionen sowie der nebenamtlichen Funktionäre werden durch den Gemeinderat jeweils den veränderten Verhältnissen angepasst.

 

Anpassung der Entschädigungen, Teuerungsausgleich

Art. 15

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2001 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besoldungsverordnung vom 8. Mai 1992 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

Inkrafttreten

 

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 1. Dezember 2000.