BESOLDUNGSVERORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE KAPPEL AM ALBIS
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 |
Diese Verordnung regelt - die Entschädigung der Behörden und Kommissionen - die Entschädigung der nebenamtlichen Funktionäre - das Arbeitsverhältnis des Personals der Politischen Gemeinde.
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Geltungsbereich |
Art. 2 |
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
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Sprachform |
B. Entschädigung der Behörden und Kommissionen
Art. 3 |
Für die Erfüllung ihrer amtlichen Verrichtungen werden den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen folgende Brutto-Jahresentschädigungen ausgerichtet: a) Gemeinderat Gemeindepräsident Fr. 9'000 übrige Mitglieder Fr. 3'500 b) Fürsorgebehörde Präsident Fr. 1'000 Aktuar Fr. 800 Gutsverwalter Fr. 700 übrige Mitglieder Fr. 200 c) Rechnungsprüfungskommission Präsident Fr. 900 Aktuar Fr. 700 übrige Mitglieder Fr. 450 Ergänzungsmitglieder ref. Kirchgemeinde Fr. 200 d) Wahlbüro Stundensatz für Präsident, Sekretär und Mitglieder Fr. 30 Mindestentschädigung Fr. 100.- pro Abstimmungswochenende e) Übrige Kommissionen Den Mitgliedern von in dieser Verordnung nicht erwähnten Kommissionen sowie von eingesetzten Arbeitsgruppen usw. wird Sitzungsgeld oder Taggeld gemäss Art. 6 und 7 ausgerichtet.
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Entschädigungen |
Art. 4 |
Mit der Entschädigung gemäss Art. 3 sind mit Ausnahme von Sitzungsgeld, Taggeld und Spesenersatz gemäss Art. 6-8 sämtliche Leistungen aus der Tätigkeit als Behörden- oder Kommissionsmitglied abgegolten.
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Definition |
Art. 5 |
Der Gemeinderat kann Behörden-, Kommissions- und Arbeitsgruppenmitgliedern für ausserordentliche Beanspruchung durch besondere Aufgaben angemessene Zusatzentschädigungen ausrichten.
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Zusatzentschädigungen |
Art. 6 |
Die Mitglieder von Behörden, Kommissionen, Arbeitsgruppen usw. beziehen für jede Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 30.- pro Stunde. Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bezieht das Gemeindepersonal in der Eigenschaft als Protokollführer oder Berater von Behörden und Kommissionen ebenfalls Sitzungsgeld oder Taggeld.
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Sitzungsgeld |
Art. 7 |
Für die Teilnahme an ganz- oder halbtägigen Sitzungen, Konferenzen, Tagungen, Kursen, Rapporten und dergleichen werden folgende Taggelder ausgerichtet: - für den ganzen Tag (ab 4 Std.) Fr. 200.- - für den halben Tag (bis 4 Std.) Fr. 100.- Taggelder oder andere Entschädigungen Dritter werden vom Taggeld der Gemeinde in Abzug gebracht.
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Taggeld |
Art. 8 |
Den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen sowie dem Gemeindepersonal werden die aus der Erfüllung der amtlichen Verrichtungen erwachsenden Barauslagen vergütet. Die Entschädigung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten wird zu den Ansätzen gemäss § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Personalgesetz (LS 177.111) ausgerichtet. |
Spesenersatz |
C. Entschädigung der nebenamtlichen Funktionäre
Art. 9 |
Die Entschädigungen des Friedensrichters, des Gemeindeammannes und Betreibungsbeamten sowie der weiteren, in dieser Verordnung nicht aufgeführten Funktionäre (inkl. Feuerwehr) sowie der Gemeindestundenansatz für nicht durch feste Entschädigungen oder Sitzungs-/Taggelder abgegoltene Beanspruchungen werden durch den Gemeinderat festgelegt.
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Entschädigung |
D. Arbeitsverhältnisse des Personals
Art. 10 |
Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthalten sind, gelten für das Gemeindepersonal sinngemäss die für das Staatspersonal geltenden Erlasse und Bestimmungen, insbesondere das Personalgesetz vom 27. September 1998, die Personalverordnung sowie die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
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Kantonales Recht |
Art. 11 |
Die Besoldung des Personals wird im Rahmen der Bestimmungen des kantonalen Rechts innerhalb der Lohnklassen 1 - 24 durch den Gemeinderat festgesetzt.
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Besoldung |
Art. 12 |
Für generelle Lohnerhöhungen und Teuerungszulagen geltend die jeweiligen Beschlüsse des Kantons- und Regierungsrates für das Staatspersonal.
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Lohnanpassungen Teuerungsausgleich |
Art. 13 |
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben, soweit ihre Besetzung nicht durch Beförderung oder Berufung von qualifiziertem Personal als angezeigt erscheint. |
Ausschreibung |
E. Schlussbestimmungen
Art. 14 |
Die Entschädigungsansätze der Behörden und Kommissionen sowie der nebenamtlichen Funktionäre werden durch den Gemeinderat jeweils den veränderten Verhältnissen angepasst.
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Anpassung der Entschädigungen, Teuerungsausgleich |
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Art. 15 |
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2001 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besoldungsverordnung vom 8. Mai 1992 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. |
Inkrafttreten |
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 1. Dezember 2000.