Gemeinde Kappel am Albis

ABFALLVERORDNUNG

Art. 1

Die Verordnung hat auf dem gesamten Gemeindegebiet von Kappel am Albis Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat für bestimmte Ortsteile oder Gebiete Abweichungen von der Verordnung bewilligen.

 

Geltungsbereich

Art. 2

1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.

2. Wiederverwertbare Abfälle und Abfallbestandteile sind separat zu sammeln. Dies gilt ebenso für gefährliche Abfälle und Abfallbestandteile.

3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Menschen, Tiere und Pflanzen sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.

 

Grundsätze

Art. 3

Zuständig für den Vollzug der Verordnung sowie den Erlass von Verfügungen im Rahmen dieser Verordnung ist der Gemeinderat. Er kann ergänzende Reglemente erlassen.

 

Zuständige Gemeindebehörde

Art. 4

Siedlungsabfälle:

Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.

Hauskehricht:

Hauskehricht sind brennbare, nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle. Die im Haushalt entstehenden Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Abfall aus Gewerbe und Industrie, der in der Zusammensetzung dem Hauskehricht entspricht, wird diesem gleichgestellt.

Sperrgut:

Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichtes nicht in die für die Abfuhr zulässigen Behältnisse passt.

Kompostierbarer Abfall:

Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können.

Separat zu sammelnde Abfälle:

Abfälle, die separat erfasst und der Wiederverwertung, Wiederverwendung bzw. der speziellen Entsorgung zugeführt werden.

Bauabfälle:

Bauabfälle sind sämtliche von Baustellen zu entsorgende Materialien wie Aushub, Bauschutt, Bausperrgut und Sonderabfälle.

Sonderabfälle:

Sonderabfälle sind die in der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten Stoffe.

 

Definition

Art. 5

5.1. Separatsammlungen

1. Jedermann ist verpflichtet, namentlich folgende Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend der Wiederverwertung bzw. der Entsorgung zuzuführen:

- Batterien

- Brennbares Sperrgut

- Elektrogeräte und elektronische Geräte

- Fotochemikalien

- Gifte

- Kompostierbare Abfälle

- Kunststoffe aus Industrie und Gewerbe

- Leuchtstoffröhren/Stromsparlampen (Entladungslampen)

- Lösungsmittelhaltige Stoffe (Farben, Lacke usw.)

- Medikamente

- Metalle (Weissblech, Eisen, Aluminium, Buntmetall)

- Mineral- und Speiseöl

- Mineralische Stoffe (Keramik, Steingut usw.)

- Papier/Karton

- Pneus

- Textilien

- Tierkadaver/Metzgereiabfälle

- Verpackungsglas/7-dl-Flaschen

2. Der Gemeinderat ist ermächtigt, für weitere Abfälle getrennte Sammlungen zu verlangen.

 

Aufgaben der Bevölkerung

 

5.2 Der Gemeinderat erlässt Anweisungen für die Entsorgung folgender Abfallarten:

- Sperrgut

- Hauskehricht

- Kompostierbare Abfälle

- Metalle (Weissblech, Eisen, Aluminium, Buntmetall)

- Mineralische Stoffe (Keramik, Steingut usw.)

- Papier/Karton

- Tierkadaver

- Textilien

- Verpackungsglas/7-dl-Flaschen

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Gemeinderat kann sie nötigenfalls ändern oder ergänzen.

Problematische Stoffe wie Sonderabfälle, Entladungslampen, Pneus oder Elektrogeräte sind in erster Priorität dem Handel zurückzugeben. In der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (Anhang 4.10) ist die Rücknahmepflicht für Batterien durch den Handel bereits gesetzlich geregelt. Die Sammelorganisation und die Entsorgung ist daher bei diesen Stoffen nicht direkt Aufgabe der Gemeinde.

Die Gemeinde kann Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.

Die Gemeinde Kappel am Albis ist dem Zweckverband für die Kehrichtverwertung im Bezirk Affoltern angeschlossen.

Die Gemeinde unterstützt Sonderabfall-Sammelaktionen für Kleinmengen aus dem Haushalt oder lässt solche durchführen. Derartige Aktionen erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW).

 

Aufgaben der Gemeinde

Art. 6

1. Der Gemeinderat informiert und orientiert Bevölkerung, Schulen, Gewerbe und Industrie über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung. Zu diesem Zweck erhalten Haushalte und Betriebe einen Abfallkalender. Der Gemeinderat führt eine Abfallstatistik, welche Auskunft über Art und Menge der Abfälle gibt.

 

Information

  2. Die Gemeinde trägt durch ihr vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.

 

vorbildliches Verhalten

Art. 7

1. Hauskehricht darf nur über die von der Gemeinde organisierte Abfuhr entsorgt werden.

2. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Der Gemeinderat kann besondere Weisungen erlassen.

3. Bauabfälle sind in die Fraktionen Aushub, Bauschutt, Bausperrgut und Sonderabfälle zu sortieren und anschliessen einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. Die einzelnen Fraktionen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

4. Ausgediente Fahrzeuge sind auf die vom Kanton bewilligten Sammelplätze zu bringen.

5. Separat zu sammelnde Abfälle gemäss Art. 5 sind bei den dafür vorgesehenen Sammelstellen abzuliefern. Sie dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden.

6. Abfälle aus Betrieben, die in der Zusammensetzung oder der Menge nicht den Siedlungsabfällen entsprechen, sind zu sortieren und vom Inhaber auf eigene Kosten einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen.

 

Pflichten der Bevölkerung

Art. 8

1. Die Organisation der Abfuhr ist Sache des Gemeinderates. Dieser schreibt die zulässigen Abfuhrbehältnisse vor. Einzelheiten werden im Abfallkalender veröffentlicht.

2. Hauskehricht:

Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal wöchentlich.

3. Separat zu sammelnde Abfälle:

Die Regelung erfolgt im Abfallkalender.

 

Durchführung der Abfuhr

Art. 9

Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden vollumfänglich mittels Gebühren gedeckt.

 

Kostendeckungsprinzip

Art. 10

1. Die Gebührenfestlegung erfolgt nach Art und Menge des zu entsorgenden Abfalls.

2. Die Gebühren werden aufgrund des budgetierten Aufwandes jährlich festgelegt.

 

Gebührenfestlegung

Art. 11

1. Die Gebühren werden durch den Verkauf von speziell gekennzeichneten Kehrichtsäcken, -marken und Containerplompen erhoben.

2. Für alle übrigen Kosten, insbesondere für Leistungen im Zusammenhang mit den Separatsammlungen und der Informationspflicht, erhebt die Gemeinde eine Grundgebühr. Deren Festlegung (insbesondere auch die Bemessungsgrundlage pro Wohnung) erfolgt durch den Gemeinderat. Gebührenpflichtig für die Grundgebühr ist derjenige, welcher im Zeitpunkt der Rechnungstellung Eigentümer der Liegenschaft ist.

3. Für die verschiedenen Wirtschaftsbereiche (Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Kleinindustrie usw.) können nach Art und Menge des Abfalls unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gelangen.

 

Gebührenerhebung

Art. 12

Entscheide und Verfügungen die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, können innert 20 Tagen mittels Rekurs beim Bezirksrat Affoltern angefochten werden.

 

Rechtsmittel

Art. 13

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Gemeinderat mit Verweis oder Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts.

2. Die Abfallverordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 1993 in Kraft.

3. Die Abfallverordnung bedarf der Genehmigung durch die Kantonale Baudirektion.

Straf- und Schlussbestimmungen

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Kappel am Albis am 11. Dezember 1992.