Geschäft
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Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie möchte beschliessen:
1. Gestützt auf § 21
des Gesetzes über das Gemeindewesen und in Anwendung von Art. 35 der Gemeindeordnung
wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Kappel am Albis aufgenommen:
Sevinç V a r o l , geb. 6. August 1959 in Istanbul,
türkische Staatsangehörige,
wohnhaft 8926 Kappel am Albis, Rütihoger 15.
Der
Aufnahmebeschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts
und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
2. Die durch den
Gemeinderat festgesetzte und durch die Gesuchstellerin bereits bezahlte
kostendeckende Pauschalgebühr von Fr. 1'200 für das Verfahren zum Erwerb des
Gemeindebürgerrechts wird genehmigt.
Weisung
a) Die Direktion der Justiz und des Innern, Abteilung Bürgerrecht und
Zivilstandswesen, hat das Einbürgerungsgesuch von Sevinç Varol geprüft und dabei
festgestellt, dass die formellen Anforderungen von Bund und Kanton erfüllt
sind. Das Begehren ist deshalb zum Entscheid über die Aufnahme ins
Gemeindebürgerrecht im Sinne von § 29 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung an
die Gemeinde weiter geleitet worden.
b) Für die Beurteilung
des Einbürgerungsgesuches sind die folgenden Feststellungen massgebend:
·
Sevinç Varol wurde am 6. August 1959 in
Istanbul, Türkei, geboren. Sie besuchte in Istanbul von 1966 - 1978 die Primar-,
Sekundar- und Berufsschule sowie von 1978 - 1980 eine technisch-medizinische
Laborschule. Seit 7. Oktober 1980 wohnt Frau Varol in der Schweiz, seit 1.
Februar 2001 in Kappel am Albis. Vom 29. August 1985 bis 28. März 1988 war sie
verheiratet. Sie gibt als Beruf seit 1992 eine selbständige Tätigkeit an. Der
für die Zeit vom 1.1.2002 - 23.11.2004 vorliegende
Auszug aus dem Betreibungsregister enthält keinerlei Vorgänge.
·
Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechtes vom 29.9.1952 (Bürgerrechtsgesetz) kann ein
Ausländer das Einbürgerungsgesuch stellen, wenn er insgesamt 12 Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuches. Die Aufenthaltserfordernisse für die Einbürgerung von Sevinç Varol
sind erfüllt.
·
Eine durch das Bildungszentrum Zürichsee in Horgen
vorgenommene Standortbestimmung bescheinigt Sevinç Varol genügende
Deutschkenntnisse, ausreichende Vertrautheit mit den örtlichen Lebensgewohnheiten
und eine gute Integration. Die in Art. 14 Bürgerrechtsgesetz verlangte und
umschriebene Eignung zur Einbürgerung ist damit gegeben.
c)
Aus den Akten sind keine Feststellungen ersichtlich, die
gegen eine Einbürgerung von Sevinç Varol sprechen. Ebenso sind den Mitgliedern
der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates keine gegen eine Aufnahme ins
Bürgerrecht der Gemeinde Kappel am Albis
sprechenden Tatsachen bekannt und auch eine Anhörung durch den
Gemeinderat hat keine Abweisungsgründe ergeben.
d)
Nach der aktuellen Bürgerrechtsgesetzgebung sind seit
1.1.2006 einkommens- und vermögensabhängige Gebühren bei Einbürgerungen ohne
Rechtsanspruch nicht mehr zulässig. Der Gemeinderat hat die Einbürgerungsgebühr in Form eines kostendeckenden
Pauschalbetrages auf Fr. 1'200 festgesetzt.
e)
Aufgrund der Abschaffung der bürgerlichen Gemeindeorgane
(neue Kantonsverfassung Art. 21 Abs. 1)
obliegt der Entscheid über Einbürgerungen ab 1.1.2006 der ordentlichen
Gemeindeversammlung.