Geschäft 2

Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Frau Sevinç  V a r o l

 

Antrag

 

Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie möchte beschliessen:

 

1.  Gestützt auf § 21 des Gesetzes über das Gemeindewesen und in Anwendung von Art. 35 der Gemeindeordnung wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Kappel am Albis aufgenommen:

Sevinç  V a r o l , geb. 6. August 1959 in Istanbul, türkische Staatsangehörige,

     wohnhaft 8926 Kappel am Albis, Rütihoger 15.

 

     Der Aufnahmebeschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürger­rechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

 

2.  Die durch den Gemeinderat festgesetzte und durch die Gesuchstellerin bereits bezahlte kostendeckende Pauschalgebühr von Fr. 1'200 für das Verfahren zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts wird genehmigt.

 

 

Weisung

 

a)  Die Direktion der Justiz und des Innern, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen, hat das Einbürgerungsgesuch von Sevinç Varol geprüft und dabei festgestellt, dass die for­mellen Anforderungen von Bund und Kanton erfüllt sind. Das Begehren ist deshalb zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürger­recht im Sinne von § 29 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung an die Gemeinde weiter ge­leitet worden.

 

b)  Für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches sind die folgenden Feststellungen mass­ge­bend:

 

·        Sevinç Varol wurde am 6. August 1959 in Istanbul, Türkei, geboren. Sie besuchte in Istanbul von 1966 - 1978 die Primar-, Sekundar- und Berufsschule sowie von 1978 - 1980 eine technisch-medizinische Laborschule. Seit 7. Oktober 1980 wohnt Frau Varol in der Schweiz, seit 1. Februar 2001 in Kappel am Albis. Vom 29. August 1985 bis 28. März 1988 war sie verheiratet. Sie gibt als Beruf seit 1992 eine selbständige Tätigkeit an. Der für die Zeit vom 1.1.2002 - 23.11.2004 vorliegende Auszug aus dem Be­treibungs­register enthält kei­nerlei Vorgänge.

 

·        Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger­rech­tes vom 29.9.1952 (Bürgerrechtsgesetz) kann ein Ausländer das Einbürgerungs­ge­such stellen, wenn er insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letz­ten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Aufenthaltserfordernisse für die Einbürge­rung von Sevinç Varol sind erfüllt.

 

·        Eine durch das Bildungszentrum Zürichsee in Horgen vorgenommene Standortbestim­mung bescheinigt Sevinç Varol genügende Deutschkenntnisse, ausreichende Vertraut­heit mit den örtli­chen Le­bensgewohnheiten und eine gute Integration. Die in Art. 14 Bürger­rechtsgesetz verlangte und umschriebene Eignung zur Einbürgerung ist damit gege­ben.

 

c)                 Aus den Akten sind keine Feststellungen ersichtlich, die gegen eine Einbürgerung von Se­vinç Varol sprechen. Ebenso sind den Mitgliedern der bürgerlichen Abteilung des Ge­meinderates keine gegen eine Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde Kappel am Albis  spre­chen­den Tatsachen bekannt und auch eine Anhörung durch den Gemeinderat hat keine Abweisungsgründe ergeben.

 

d)                 Nach der aktuellen Bürgerrechtsgesetzgebung sind seit 1.1.2006 einkommens- und vermögensabhängige Gebühren bei Einbürgerun­gen ohne Rechtsanspruch nicht mehr zulässig. Der Gemeinderat hat die  Ein­bür­gerungsgebühr in Form eines kosten­deckenden Pauschalbetrages auf Fr. 1'200 fest­gesetzt.

 

e)                 Aufgrund der Abschaffung der bürgerlichen Gemeindeorgane (neue Kantonsverfassung Art. 21 Abs. 1)  obliegt der Entscheid über Einbürgerungen ab 1.1.2006 der ordentli­chen Gemeindeversammlung.