Geschäft 4

Revision Gemeindeordnung

Antrag

Der Gemeinderat beantragt

der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung:

1. Der Revision der Gemeindeordnung wird im Sinne des Antrages des Gemeinderates zugestimmt.

2. Das kantonale Gemeindeamt wird ersucht, das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat einzuleiten.

3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige aus dem Genehmigungs- und Rekursverfahren zwingend notwendige Änderungen an der Gemeindeordnung in eigener Kompetenz vorzunehmen. Solche Beschlüsse sind zu veröffentlichen.

Weisung

Der Gemeinderat beantragt, die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde wie folgt zu ändern:

Fürsorgebehörde (Art. 5, 13, 23 und 24)

Gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 kann die Gemeindeordnung die Aufgaben der Fürsorgebehörde dem Gemeinderat übertragen (§ 6 Abs. 2). Bereits heute bearbeitet die in die Fürsorgebehörde abgeordnete Vertreterin des Gemeinderates zum überwiegenden Teil die Aufgaben der Fürsorgebehörde soweit diese nicht vom Sozialdienst des Bezirks bzw. in enger Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst erledigt werden.

Für das Jahre 2003 wurden der Fürsorgebehörde Sitzungs- und Taggelder von Fr. 5'495.00 ausgerichtet; dieser Betrag kann durch eine Auflösung der Fürsorgebehörde weitgehend eingespart werden, denn die wenigen Geschäfte werden im Gemeinderat nur zu einer unwesentlichen Verlängerung der Sitzungen führen und die Gemeindeverwaltung wird die im Sozialhilfebereich anfallenden administrativen Arbeiten ohne zusätzliche Stellenprozente bewältigen können solange nicht eine wesentliche Zunahme der zu bearbeitenden Fälle eintritt.

Die Fürsorgebehörde selbst hat gegen eine Auflösung bzw. Übertragung ihrer Aufgaben an den Gemeinderat nichts einzuwenden.

Unter diesen Umständen sieht der Gemeinderat vor, die Aufgaben der Fürsorgebehörde noch vor dem Ende der laufenden Amtsdauer, d.h. per 1. Januar 2005, selbst zu übernehmen.

Einbürgerungen

Aufgrund der geltenden Rechtssprechung des Bundesgerichts sind Einbürgerungen an der Gemeindeversammlung bekanntlich nicht mehr zweckmässig weil in der Regel eine ausreichende Begründung von ablehnenden Entscheiden nur unter grössten Schwierigkeiten möglich ist. Deshalb soll sich die Zuständigkeit der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates nicht mehr nur auf Fälle beschränken, wo eine Pflicht zur Aufnahme besteht, sondern die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates soll künftig über sämtliche Gesuche um Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht entscheiden (Art. 35 und 38).

Finanzkompetenzen

Die Finanzkompetenzen des Gemeinderates für nicht im Voranschlag enthaltene nicht gebundene Ausgaben (Art. 16 Ziff. 3) sind seit 1994 unverändert geblieben. In den Bezirksgemeinden galt im Frühling 2004 durchschnittlich eine Finanzkompetenz für einmalige Ausgaben von Fr. 68'000 im Einzelfall bzw. 206'000 pro Jahr sowie für wiederkehrende Ausgaben von Fr. 18'000 im Einzelfall bzw. Fr. 54'000 pro Jahr. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass viele Gemeinden die teils älteren Gemeindeordnungen im Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen ebenfalls revidieren müssen und bei dieser Gelegenheit auch die Finanzbefugnisse nach oben anpassen werden.

Es erscheint zweckmässig, die Finanzkompetenzen des Gemeinderates entsprechend den aktuellen Durchschnittswerten wie folgt festzusetzen:

a) einmalige Ausgaben bis Fr. 60’000 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 200’000 im Jahr
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20’000 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 60’000 im Jahr
c) Erwerb von Grundeigentum bis Fr. 500'000 im Einzelfall
d) andere Verfügungen betreffend Grundstücke im Finanzvermögen bis Fr. 150'000 im Einzelfall
e) finanzielle Beteiligung bei Unternehmungen Dritter durch Übernahme von Aktien, Anteilscheinen, Gewährung von Darlehen, Vorschüssen usw., sowie die Eingehung von Bürgschaften und Leistung von Kautionen bis Fr. 50'000 im Einzelfall

Wahlen

Das neue Gesetz über die Politischen Rechte ersetzt ab Herbst 2004 das alte Wahlgesetz. Dadurch sind die in der bisherigen Gemeindeordnung enthaltenen entsprechenden Gesetzesverweise betreffend die Bestimmungen über die Stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel zu ändern. Bei dieser Gelegenheit soll auch von der neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Wahl des Friedensrichters der Gemeindeversammlung sowie diejenige des Gemeindeammanns / Betreibungsbeamten und der Mitglieder des Wahlbüros dem Gemeinderat zu übertragen. Für Entscheidungen betreffend den Stellenplan der vollamtlichen Stellen soll künftig der schon bisher allgemein für die Verwaltungsführung und für die Stellenbesetzung verantwortliche Gemeinderat zuständig sein.

Verschiedenes

Durch die Abschaffung der Steuerkommissionen im seit 1999 geltenden Steuergesetz entfällt auch die entsprechenden Wahlbestimmung in Art. 5 sowie die Protokollführung für die Steuerkommission durch den Steuersekretär in Art. 21 der Gemeindeordnung.

In Art. 10 Ziff. 1 muss aufgrund der Rechtssprechung die Kompetenz der Gemeindeversammlung für den Erlass weiterer Verordnungen - namentlich bezüglich der Siedlungsentwässerungs- und Abfallgebühren - dahingehend erweitert werden, dass ihr auch der Erlass bzw. die Änderung der Grundsätze der Gebührenerhebung zusteht.

Die Neuformulierung von Art. 10 Ziff. 14 ist lediglich eine Zusammenfassung der bisherigen Ziffern 14, 15, 19 und 20 und eine Vereinfachung indem die Finanzkompetenzen nicht explizit aufgeführt werden, sondern auf den entsprechenden Artikel verwiesen wird, der die Zuständigkeit des Gemeinderates festlegt.

Nachdem in der Politischen Gemeinde nur die Feuerwehrkommission als einzige Kommission im eigentlichen Sinne besteht (die Rechnungsprüfungskommission ist eine eigenständige Behörde) ist der entsprechende Verweis in Art. 14 Ziff. 2 anzupassen. Ferner sind im genannten Artikel die Hinweise auf die nicht mehr benötigten Funktionen Zivilstandsbeamte und Zivilschutz-Ortschef (bzw. deren Stellvertreter) wegzulassen.

Bei den Zuständigkeiten des Gemeinderates (Art. 15) wurde die Kompetenz zum Erlass bzw. zur Änderung der Abwasser- und der Abfallverordnung weggelassen, die faktisch schon bisher der Gemeindeversammlung zustehen. Auf die Nennung der Feuerwehrverordnung (vgl. auch Art. 26) kann verzichtet werden, weil eine solche nach neuerer Gesetzgebung schon seit längerem nicht mehr vorgesehen ist.

Die in Art. 20 aufgeführten "weiteren Aufgaben der Gemeinderatskanzlei" sind namentlich aufgrund der Vorgaben des Kantons einem ständigen Wandel unterworfen. Weil keine Notwendigkeit für eine Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche in der Gemeindeordnung besteht soll darauf verzichtet werden. Da sich der gesamte Text dieses Artikels auf den Gemeindeschreiber bezieht, ist die Überschrift zu ändern.

Die Organisationseinheiten des Gemeinderates (Art. 22) sind der aktuellen Konstituierung entsprechend den heutigen Verhältnissen anzupassen:

Präsidiales
Finanzen
Liegenschaften
Sicherheit
Hochbau
Tiefbau
Fürsorge
Vormundschaft
Kultur und Freizeit
Öffentlicher Verkehr
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft
Umwelt

In Anbetracht der zunehmenden brieflichen Stimmabgabe und der heutigen Möglichkeiten zur Auswertung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse mittels Datenverarbeitung ist das Wahlbüro überdotiert. Die Zahl der Wahlbüromitglieder soll deshalb von 12 auf 9 Mitglieder reduziert werden (Art. 31).

Das kantonale Gemeindeamt hat eine Vorprüfung des Entwurfs für die revidierte Gemeindeordnung vorgenommen und bestätigt, dass dieser in der vorliegenden Form vom Regierungsrat genehmigt werden könnte.

Der ausführliche Entwurf für die neue Gemeindeordnung war vor der Versammlung während 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.

Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten die Annahme der Vorlage.