Überführung des Alterspflegeheimes Sonnenberg vom Altersheimzweckverband in den Spitalzweckverband (Anträge Delegiertenversammlungen vom 11. Januar 2001)

A. Vorgeschichte

Der Altersheimzweckverband wurde im Jahre 1971 gegründet und hat die Aufgabe, im Bezirk Affoltern Alterswohnheime und Alterssiedlungen zu erstellen und allfällige weitere Aufgaben der Altersfürsorge zu lösen.

Da in Affoltern das gemeindeeigene Alterswohnheim Seewadel und in anderen Gemeinden Alterswohnungen geplant und erstellt wurden, mussten sich vorerst weitere Bedürfnisse abzeichnen, bis der Verband seine Aufgabe wahrnehmen konnte. Im Jahre 1986 wurde das Alterspflegeheim Sonnenberg (Leichtpflegeheim) am Melchior-Hirzel-Weg 42 in Affoltern a.A. fertig gestellt; es wurde mit Beiträgen der Fürsorgedirektion und der AHV von rund 4 Millionen Franken erstellt. Mangels eines geeigneteren Standortes wurde es auf dem Areal des Spitalzweckverbandes gebaut. Das Haus diente dann zunächst während etwa zweier Jahre dem Bezirksspital, das in jenem Zeitpunkt den Umbau des Bettentraktes in Angriff nahm, als Krankenheim-Ersatz. 1988 konnte dann das Alterspflegeheim, der eigentlichen Zweckbestimmung entsprechend, eröffnet werden. Die Betriebsführung übertrug man mittels eines Betriebsführungsvertrages dem Bezirksspital.

B. Unterschiede zwischen Pflegeheim und Krankenheim

Im Unterschied zum Krankenheim nimmt das Leichtpflegeheim vor allem Bewohner der Pflegestufen 1 und 2 (Skala 1 bis 4) auf, ausnahmsweise aber auch Patienten der höheren Pflegestufen. Alle können auch mit ansteigender Pflegebedürftigkeit bis zum Tod im Heim verbleiben. Die Bewohner des Leichtpflegeheimes wohnen mit einem Teil der eigenen Möbel in Einbettzimmern. Bei zunehmender Pflegebedürftigkeit kann der Wechsel in ein festeingerichtetes Zweibettzimmer erfolgen. Die Patienten des Krankenheims leben in Ein-, Zwei- und Vierbettzimmern. In die Einbettzimmer können sie eigene Möbel mitbringen.

Im Leichtpflegeheim sind die Taxen so nach den finanziellen Verhältnissen der Bewohner abgestuft, dass sie einerseits in jedem Fall ohne Fürsorgeabhängigkeit erbracht werden können und dass sie anderseits die Betriebskosten voll decken. Im Krankenheim werden Einheitstaxen erhoben, die in Ausnahmefällen zu einer Fürsorgeabhängigkeit führen können. Die Kostendeckung betrug im Jahr 1999 97 %.

Heute versteht sich das Pflegeheim als Einrichtung der Altersfürsorge, während das Krankenheim dem Gesundheitswesen zuzuordnen ist. Im neuen Krankenversicherungsgesetz (KVG) wird begrifflich nicht mehr unterschieden; es ist nur noch von Pflegeheimen die Rede.

C. Überführungswunsch

Schon anlässlich der Betriebsaufnahme wurde von einer Überführung des Alterspflegeheimes in den Spitalzweckverband gesprochen. Verschiedentlich kam dann auch später eine Integration immer wieder zur Sprache. Auf Initiative der Spitalleitung hat die damalige Aufsichtskommission des Spitals 1994 das Thema wieder aufgegriffen. Als Gründe für eine Überführung wurden folgende Punkte erwähnt:

- Aufhebung von Doppelspurigkeiten (Delegiertenversammlungen, Altersheimkommission/Betriebs-kommission, Heimleitung/Spitalleitung) und damit Reduktion der Anzahl Sitzungen.

- Klare Voraussetzung der ärztlichen Verantwortlichkeit.

- Führung von nur einer Rechnung. Heute werden vom gleichen Rechnungsführer 2 separate Rechnungen geführt. Nach einer Integration kann das Alterspflegeheim – analog zum Krankenheim – als Kostenstelle geführt werden.

- Schaffung einer transparenten und weitgehend einheitlichen Tarifpolitik.

- Einsparungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Verschiedene Dienstleistungen, die vom Spital dem Alterspflegeheim verrechnet werden, sind steuerpflichtig geworden.

De facto wird das Alterspflegeheim seit der Betriebsaufnahme vom Spital geführt. Das Heim basiert vollständig auf der Infrastruktur des Spitals. Der Betriebsführungsvertrag ist sehr umfassend und überträgt die gesamte Betriebsführung, inkl. die medizinische Betreuung, dem Bezirksspital.

Die bisherigen Verhandlungen über eine Integration scheiterten an den Taxen. Die Behörden des Alterspflegeheimes befürchteten nach einer Überführung in den Spitalzweckverband eine Abkehr vom Taxmodell, das die Fürsorgeabhängigkeit einzelner Bewohner gar nicht erst entstehen lässt. Heute sind zwei Mitglieder der Altersheimkommission gleichzeitig Mitglieder der Betriebskommission des Spitals, sodass die Altersheim-Tarifpolitik auch nach der Integration eingebracht wird.

Nach einer Eingliederung des Alterspflegeheimes in den Spitalzweckverband beabsichtigt die Spitalleitung, das Krankenheim, das geriatrische Tagesheim und das Alterspflegeheim Sonnenberg näher zusammenzurücken und gegen aussen als Einheit – allenfalls unter einem gemeinsamen neuen Namen – aufzutreten. Hauptanliegen ist eine einheitliche und transparente Tarifpolitik. Eine gemeinsame Philosophie betr. medizinische und pflegerische Betreuung, Betriebsführung und Information soll diese Absicht unterstützen. Synergien sollen genutzt werden und für die Patienten und Bewohner, bzw. für deren Angehörige, soll grösstmögliche Transparenz in allen Bereichen der 3 Alterseinrichtungen geschaffen werden.

Weder für die Patienten/Bewohner noch für die MitarbeiterInnen sind mit einer Integration irgendwelche Verschlechterungen zu erwarten. Im Gegenteil: Fragen der Zugehörigkeit und der Identifikation der MitarbeiterInnen mit dem Betrieb werden geklärt und heute vorkommende Unsicherheiten eliminiert.

Mit Brief vom 22. Dezember 1999 teilte das Bundesamt für Sozialversicherung mit, dass es nach der Prüfung der neuen Statuten des Spitalzweckverbandes, die nun auch die Übernahme weiterer Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege ermöglichen, gegen die Überführung des Heimes keine Einwände erhebe, sofern der Zweck der Altershilfe gemäss Verfügung vom 16. März 1984 bis ins Jahr 2013 gewährleistet werde. Die (frühere) kantonale Fürsorgedirektion und die Gesundheitsdirektion haben ebenfalls ihr Einverständnis erklärt.

Wichtig ist noch die Ergänzung, dass die Öffentlichkeit von der heutigen Situation mit 2 Zweckverbänden keine Kenntnis hat und mehrheitlich annimmt, dass das Alterspflegeheim Sonnenberg zum Spital gehört.

Die Details der Überführung und Integration werden in einer separaten Vereinbarung auf der Stufe Altersheimkommission/Betriebskommission festgehalten.

D. Auflösung des Altersheimzweckverbandes?

Der Altersheimzweckverband sollte noch bestehen bleiben für den Fall, dass sich in absehbarer Zeit das Bedürfnis nach Leichtpflegeplätzen in abgelegeneren Gemeinden des Bezirkes oder für andere Aufgaben der Altersfürsorge abzeichnen würde. Eine geeignete Organisation wäre für die Lösung solcher Aufgaben dann schon vorhanden. Wir hätten damit den gleichen Zustand der Stilllegung der Verbandstätigkeit wie in den Jahren 1972 bis 1980.

Der Gemeindepräsidenten-Verband des Bezirks Affoltern begrüsst die Integration des Alterspflegeheimes Sonnenberg in den Spitalzweckverband und unterstützt die Meinung, den Altersheimzweckverband nicht aufzulösen.

E. Verfahren

Die Baukosten des Pflegeheimes beliefen sich auf Fr. 9'340'000, wovon die Gemeinden des Bezirkes rund Fr. 5'140'000 zu tragen hatten. Der Zeitwert des Heimes dürfte in der Grössenordnung von 8 Millionen Franken liegen. Die Befugnis zur Abtretung liegt bei den Gemeinden. Nötig dürfte - wie bei der Verbandsauflösung nach Art. 40 der Vereinbarung - die Zustimmung von 10 Gemeinden sein.

Da die beiden Zweckverbände bezüglich der Stimmbürgerschaft völlig übereinstimmen, erscheint es angezeigt, die Übertragung auf gemeinsamen Antrag beider Zweckverbände hin in einem einzigen Beschluss zu vereinen. Notariell und grundbuchamtlich sind keine Massnahmen erforderlich, da das Baurecht seinerzeit ohne Grundbucheintrag gewährt wurde.

F. Termin

Nach der Genehmigung durch die Gemeinden erfolgt die Überführung rückwirkend per 1. Januar 2001.

Die Delegiertenversammlungen des Altersheimzweckverbandes und des Spitalzweckverbandes vom 11. Januar 2001 beantragen den Stimmberechtigten:

1. Das Alterspflegeheim Sonnenberg wird unentgeltlich in den Besitz des Spitalzweckverbandes überführt.

2. Das Heim darf mindestens bis Ende des Jahres 2013 seinem Zweck nicht entfremdet werden.

3. Die Taxfestsetzung liegt in der Kompetenz der Betriebskommission. Die Taxen sind in der Regel so anzusetzen, dass sie für alle Bewohnerinnen und Bewohner nötigenfalls mit Hilfe der Zusatzleistungen aber ohne Fürsorgeleistungen bezahlbar sind.

4. Mit dem Vollzug werden die Altersheimkommission (Altersheimzweckverband) und die Betriebskommission (Spitalzweckverband) betraut.

Der Gemeinderat Kappel am Albis beantragt den Stimmberechtigten, der Überführung des Alterspflegeheims Sonnenberg gemäss den Anträgen der Delegiertenversammlungen des Altersheimzweckverbandes und des Spitalzweckverbandes vom 11. Januar 2001 zuzustimmen.

Die Gemeindeversammlung hat diesem Geschäft einstimmig die Zustimmung erteilt.