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Albisstrasse - Neubau einer FGSI

5. Juni 2020

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt.
Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtli­cher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch ge­nomme­nen Personen so­wie der an sie ge­stellten Ansprüche zur Einsicht auf.
Die Pläne liegen vom 05.06.2020 bis am 06.07.2020 auf und können auf der Gemeindeverwaltung Kappel am Albis oder unter untenstehendem Link eingesehen werden:
https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/aktuell/planauflageverfahren/einspracheverfahren_16_17/kappel_am_albis_albisstrasse.html#a-content
Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
 
Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagfrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache erhoben werden: Gemeindeverwaltung Kappel am Albis, Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG)
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung und Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei oben genannter Stelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt