Festsetzung kommunales Inventar schützenswerter Bauten im Weiler Allenwinden
- Allenwinden 2, Vers.-Nr. 410
- Allenwinden 4, Vers.-Nr. 412
- Allenwinden 6, Vers.-Nr. 415
- Allenwinden 7, Vers.-Nr. 413 und 414
- Wachhaus bei Allenwinden 12, Vers.-Nr. 419.
Das kommunale Inventar der schützenswerter Bauten kann in der Gemeindeverwaltung während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.