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Liegenschaftenabgaben und Hundeabgabe 2017

18. November 2016
Liegenschaftenabgaben für das Jahr 2017
Hundeabgabe ab 01.01.2017


Gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und in Anwendung der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung bzw. der kommunalen Abfallverordnung hat der Gemeinderat die Benutzergebühren für die Siedlungsentwässerung und für die Abfallwirtschaft wie folgt festgesetzt:

1. Siedlungsentwässerung
a) Pauschale Grundgebühr (wie Vorjahr)
CHF 180.00 pro Haushaltung;
Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von CHF 100.00 zu entrichten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf CHF 50.00 ermässigt.
b) Mengenpreis (wie Vorjahr)
CHF 1.80 pro Kubikmeter (Grundlage Wasserbezug gemäss Meldung der Wasserversorgungsgenossenschaften für die letzte Abrechnungsperiode).
Wo keine Messung der Wassernutzung bzw. eines nicht in die Kanalisation abgeleiteten Anteils mittels Wasserzähler (Wasseruhr) möglich ist, wird die Gebühr pro Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschaftsbetrieb oder Haushaltung grundsätzlich pauschal mit CHF 600.00 bzw. quartalsweise (inkl. Grundgebühr) erhoben.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.0 % ist in diesen Beträgen enthalten.

2. Abfallwirtschaft (wie Vorjahr)
Pauschale Grundgebühr pro Haushaltung CHF 100.00. Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von CHF 80.00 zu entrichten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf CHF 25.00 ermässigt.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Des Weiteren hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 15. November 2016 die Hundeabgabe ab 1. Januar 2017 neu bzw. wie folgt festgesetzt:

3. Hundeabgabe (neu)
Ab 1. Januar 2017 beträgt die Hundeabgabe neu CHF 120.00 pro Hund. Die Meldegebühr nach § 17 Abs. 2 HuV für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG von CHF 20.00 für ordentliche Meldungen und CHF 40.00 für verspätete Meldungen wird beibehalten.

4. Rechtsmittel
Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden.